Werberestriktionen – kein totales Werbeverbot
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die sich aus §§ 26 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) und 16 Abs. 4 AG GLüStV NRW ergebenen Werberestriktionen unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit nicht als totales Werbeverbot ausgelegt werden dürfen.
Werbung für Spielhallen darf „die bereits zur Teilnahme am Glücksspiel Entschlossenen zum legalen Angebot hinlenken, aber nicht die noch unentschlossenen zur Teilnahme motivieren“; sie darf nicht „zur aktiven Teilnahme am Spiel anregen“; sie darf aber „über die Existenz der Produkte informieren“, so das OVG Münster.
Grund für die Gerichtsentscheidung war der Antrag eines Spielhallenunternehmens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung, die dem Unternehmen unter anderem die Darstellung von Geldmünzen am oberen Rand des Schaufensters der Spielhalle verbot.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte in einer ersten Entscheidung entschieden, dass die Darstellung der Münzen als Werbung und zusätzlicher Spielanreiz anzusehen sei und damit § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW widerspreche. Demnach darf von der äußerlichen Gestaltung von Spielhallen keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
Nach Auffassung des OVG Münster könne hierbei jedoch nicht von einer „besonders auffälligen Gestaltung“ die Rede sein. Es sei nicht ersichtlich, so das OVG, dass durch die weitere Darstellung der Münzen in nennenswertem Umfang konkrete Suchtgefahren ausgelöst würden, die eine sofortige Beseitigung rechtfertigen könnten. Die Darstellung der Münzen am oberen Rand des Schaufensters der Spielhalle könne nicht als Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele angesehen werden, die einen unzulässigen Anreiz schaffe oder über die zulässige Information hinausgehe, die bereits durch das Wort „Spielhalle“ ausgedrückt werde. (lkm)