EuGH Generalanwalt kritisiert Sportwettenkonzessionsverfahren
Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, Maciej Szpunar, hat Ende Oktober im Vorlageverfahren Sebat Ince (C-336/14) seine Schlussanträge vorgelegt. Er stellte darin fest, dass staatliche Stellen nicht gegen Sportwettenvermittler ohne behördliche Genehmigung vorgehen dürfen, wenn zugleich ein auf 20 Anbieter begrenztes Sportwettenkonzessionsverfahren gegen die allgemeinen europarechtlichen Grundsätze, wie das Transparenz- und das Bestimmtheitsgebot, verstößt. Laut Szpunar würde die EU-Dienstleistungsfreiheit Sanktionen gegen Betreiber ohne Lizenz verhindern, sobald ein deutsches Gericht festgestellt hat, dass ein Sportwettenmonopol gegen EU-Recht verstößt. Eine Woche zuvor hatte der Verwaltungsgerichtshof Hessen solch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot unanfechtbar festgestellt (siehe Seite 28, Kasten), da die intransparenten Vergabekriterien sowie die Limitierung der Konzessionszahl auf 20 gegen das Grundgesetz verstoßen würden.
Szpunar verlangt ein transparentes und berechenbares Lizenzverfahren. Dies müsse auf „objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen“.
Hintergrund ist, dass bayerische Behörden eine Vermittlerin von Sportwetten wegen fehlender Erlaubnis strafrechtlich belangen wollten. Die Frau soll in ihrer „Sportsbar“ über einen Spielautomaten Sportwetten eines österreichischen Anbieters vermittelt haben, der keine deutsche Lizenz hatte. Das zuständige Amtsgericht in Sonthofen hatte jedoch erhebliche Zweifel, ob der zugrunde liegende Glücksspielstaatsvertrag mit dem Europarecht konform sei und legte dem EuGH mehrere Fragen zur Prüfung vor.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird gegen Ende des Jahres erwartet. Meist folgen die Luxemburger Richter den Anträgen des Generalanwalts. Sollte dies auch hier der Fall sein, gehen Branchenkenner davon aus, dass damit auch wesentliche Teile des Glücksspielstaatsvertrags nicht mehr anwendbar wären. Insbesondere dürften staatliche Stellen nicht mehr das Fehlen einer Erlaubnis zum Anlass nehmen, gegen Glücksspielanbieter vorzugehen. (lkm)