Abstandsregeln für Spielhallen in den Ländern
(Lora Köstler-Messaoudi, Redaktion Beiträge zum Glücksspielwesen) Die Spielhallen- und Ausführungsgesetze der Länder zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) variieren stark hinsichtlich der Vorgaben zu den Mindestentfernungen der Spielhallen untereinander. Die Distanzen reichen dabei von 100 bis zu 500 Metern, wobei Ausnahmen im Einzelfall zulässig sind. Zudem sehen einige Bundesländer in ihren Gesetzen auch eine Abstandsregelung in Bezug auf Einrichtungen für Kinder und Jugendliche vor. Hier unterscheiden sich die Vorschriften ebenfalls deutlich voneinander.
Wie die Grafik auf dieser Seite zeigt, dominiert in den meisten Ländern ein Mindestabstand von 500 Metern von Spielhalle zu Spielhalle. Weniger darf es in Hessen, Schleswig-Holstein, Sachsen, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Bayern sein.
Erlaubte Ausnahmen
Am geringsten sind die Abstandsregelungen in Niedersachsen. Dort sind im Gesetz 100 Meter Mindestabstand vorgeschrieben. Die Kommunen können diesen sogar noch unterschreiten. Sie können den Abstand zwischen 50 und 500 Metern festlegen. Auch Hamburg macht eine Ausnahme für die Reeperbahn und den Steindamm, dort reichen 100 Meter Abstand, während für die anderen Straßen der Stadt 500 Meter Abstand gelten. Die Messung erfolgt meist per Luftlinie. Auf äußere Umstände, wie beispielsweise unüberwindbare Hindernisse wie Straßen oder Flüsse, kommt es dabei nicht an. Einzig in Hamburg setzt man bei Messung der Abstandsregelung nicht auf die Luftlinie, sondern den tatsächlichen Fußweg. In manchen Ländern dürfen die Behörden von diesen Abstandsvorgaben abrücken, indem sie für den Einzelfall ein Ermessen ausüben und die Abstandsvorgabe unterschreiten können.
Die Möglichkeit einer Ausnahme von den Abstandsgeboten besteht „unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalles“ in Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen. Thüringen begrenzt die gewährte Ausnahme jedoch auf 400 Meter Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür der Unternehmen voneinander, die hierbei nicht unterschritten werden darf. In der verbleibenden Hälfte der Länder sind die Behörden an die Metervorgaben in den Landesgesetzen gebunden.
Dieser Text erschien in voller Länger in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 1/2016. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.