Kleine Reform wird bevorzugt
(Lora Köstler-Messaoudi, Redaktion Beiträge zum Glücksspielwesen) Der Glücksspielstaatsvertrag sieht seit Juli 2012 die zeitweise Zulassung privater Anbieter von Sportwetten vor. Das Verfahren sollte ursprünglich für einen Zeitraum von sieben Jahren erprobt werden. Dazu kam es jedoch nie, da die Vergabe der Sportwettkonzessionen, die maximal 20 Konzessionen an private Anbieter vorsieht, durch die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) vom 16. Oktober 2015 beanstandet wurde. Vor wenigen Wochen tagten die Regierungschefs der Länder in Berlin, um Lösungsmöglichkeiten für die verfahrene Konzessionsvergabe zu diskutieren. Mehrere Änderungsvorschläge lagen dazu auf dem Tisch.
Hessen ist zuständig für die Vergabe der Sportwettkonzessionen und brachte neben Niedersachsen, Bayern und Nordrhein-Westfalen Änderungsvorschläge für einen Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) in die Diskussion der Innenminister ein. Die Vorschläge unterscheiden sich stark voneinander (siehe Kasten). Während Hessen eine umfassende Neuregelung forciert, setzen die anderen eher punktuell an. Doch auch hier weichen die Änderungsvorschläge bei den Konzessionsvergaben deutlich voneinander ab.
Erstmalig beraten wurden die Vorschläge Anfang Februar von den Chefs der Staats- und Senatskanzleien (CdS) der Länder. Aus den Beratungen geht hervor, dass die Mehrheit der Länder den umfassenden Vorschlag Hessens als zeitaufwendig und langwierig und damit für nicht geeignet hält, um Sportwettanbietern kurzfristige eine legale Tätigkeit zu ermöglichen. Auch werde durch die Vorschläge Hessens das Risiko eines Vertragsverletzungsverfahrens, das aktuell von der EU-Kommission vorbereitet wird, nicht gemindert.
Die Vorschläge aus Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Bayern würden hingegen eine schnelle Aufhebung der juristischen Blockadesituation ermöglichen. Auch könne mit allen drei Modellen das Risiko einen Vertragsverletzungsverfahrens gemindert werden. Schwierig sei es jedoch mit den Vorschlägen aus Niedersachsen und NRW, nach der zeitweisen Liberalisierung des Marktes wieder zu einem restriktiveren Modell zurückzukehren, das eine zahlenmäßige Begrenzung der Konzessionen vorsieht.
Bestand des Lotteriemonopols
Besonders wichtig bei der Diskussion über einen neuen Änderungsvertrages war der weitere Bestand des Lotteriemonopols. Hessens Vorschlag, so die Auffassung vieler Ländervertreter, sei durch die Erlaubnis für Casinos- und Pokerspiele im Internet sowie die zahlenmäßige Begrenzung der Sportwettkonzessionen mit erheblichen Gefahren für den Bestand des Lotteriemonopols verbunden. Auch der Niedersächsische Vorschlag berge Gefahren für den Bestand des Lotteriemonopols, da auch hier der Sportwettenmarkt für die Dauer der Experimentierphase vollständig liberalisiert wird. Ebenso laufe der Vorschlag aus NRW auf eine zeitweise vollständige Liberalisierung des Glücksspielmarktes hinaus. Anderen Bewerbern soll dort eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden, wenn sie die Mindestanforderungen nachgewiesen haben. Da die Zahl der anderen Bewerber nicht, wie bspw. im Bayerischen Vorschlag, auf die Konzessionsbewerber beschränkt wurde, können für einen Übergangszeitraum mehr als 40/45 Anbieter erlaubt sein, sodass die Begrenzung der Konzessionen vorrübergehend überschritten werden kann. Man sah daher auch in diesem Modell Gefahren für den Bestand des Lotteriemonopols. Der Vorschlag Bayerns berge hingegen ein vergleichsweise geringes Risiko für das Lotteriemonopol, da die Konzessionen hier auf den Kreis derjenigen Sportwettanbieter beschränkt sind, die auch Bewerber im Konzessionsverfahren waren. Anbieter, die sich damals nicht um eine Konzession beworben hatten, können somit auch keine vorläufige Erlaubnis erhalten.