Die kleine Anfrage der Abgeordneten der FDP-Fraktion im niedersächsischen Landtag beschäftigt sich in insgesamt zwölf Fragen mit der Härtefallregelung für Spielhallen sowie den Konsequenzen für die Kommunen und wird durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wie folgt beantwortet: Das Ministerium stellt zunächst klar, dass es sich den Zielen des Glücksspieländerungsstaatsvertrags verpflichtet sieht und einen Vollzug, der sich an fiskalischen Interessen orientiert, für nicht zulässig ansieht.
Mit Stand 2014 würden in Niedersachsen 1.913 Bestandsspielhallen betrieben. Von diesen würden 1.051 in 394 Mehrfachkonzessionen betrieben, sodass 654 Spielhallen zum 01.07.2017 nicht mehr erlaubnisfähig seien, da sie in Mehrfachkomplexen betrieben würden. Weitere 302 Spielhallen erfüllten die Mindestabstandsvoraussetzungen nicht. Im Ergebnis seien insgesamt 956 Spielhallen und damit gut 50 Prozent nicht mehr erlaubnisfähig.
Einnahmeausfälle bei den Kommunen würden in erster Linie im Bereich der Vergnügungssteuer auftreten, wobei die Einnahmeausfälle landesweit rund 32 Millionen Euro betragen könnten. Ein Ausgleich der Ausfälle erfolge nicht. Zahlenangaben bezüglich der Arbeitsplätze in Spielhallen lägen nicht vor, sodass nicht beziffert werden könne, wie viele Arbeitsplätze möglicherweise wegfallen. Absehbar sei es, dass diejenigen Betreiber, die keine neue Erlaubnis erhielten, Klagen würden, wobei den Kommunen dadurch nur Kosten entstünden, wenn die an-gegriffenen Verwaltungsakte für rechtswidrig erkannt und aufgehoben würden, wovon die Landesregierung nicht ausgeht. Gleichwohl sei die Landesregierung daran interessiert, in einem Musterverfahren grundsätzliche Hinwei-se zum Vollzug des Glücksspieländerungsstaatsvertrags zu erhalten. Die Landesregierung bleibt aber bei der Auf-fassung, dass ein Härtefall nur in einem atypischen Einzelfall begründet sein könne und nicht schlichtweg darin, dass eine Spielhalle schließen müsse. Der Gesetzeszweck des Glücksspieländerungsstaatsvertrags könne nicht beliebig ersetzt werden.
In Bezug auf das Losverfahren erklärt die Landesregierung, darin keinen glücksspielhaften Charakter zu erkennen. Es sei vielmehr ein angemessenes Verfahren, das auch aus anderen Bereichen bekannt sei. Weder dem Glücks-spieländerungsstaatsvertrag noch dem niedersächsischen Glücksspielgesetz ließen sich zudem Kriterien entneh-men, nach denen die Konkurrenzsituation aufgelöst werden könne. Nach Urteil des OVG Lüneburg sei eine Aus-wahlentscheidung nach sachlich gerechtfertigten Gründen zu treffen, wobei das Losverfahren in seiner Objektivi-tät überzeuge.
▶ Die komplette Antwort auf die Kleine Anfrage (Drucksache 17/6645) kann unter www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen eingesehen werden.