Länder einigen sich auf Kompromisslösung
(Franz-Josef Lersch-Mense) Auf ihrer Konferenz vom 26. bis 28.10.2016 in Rostock-Warnemünde haben sich die Regierungschefinnen und -chefs der Länder auf Änderungen im Bereich der Glücksspielregulierung verständigt. Nachstehend soll aufgezeigt werden, welche kurz- und mittelfristigen Modifikationen konkret zu erwarten sind.
Um die Ziele und Reichweite der Verständigung zu verstehen, muss die gegenwärtige Lage zunächst noch einmal in den Blick genommen werden: Die derzeitige Regulierung des Glücksspiels wird durch den Glücksspielstaatsver-trag vom 15.12.2011 und dessen Ausführungsgesetze in den Ländern bestimmt. Dabei werden mit der Glückspiel-regulierung verschiedene – gleichrangig – nebeneinander bestehende Ziele verfolgt (Verhinderung von Glücks-spiel- und Wettsucht nebst Suchtprävention, Lenkung des natürlichen Spieltriebs der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zur Verhinderung von „Schwarzmärkten“, Gewährleistung von Jugend- und Spieler-schutz, Verhinderung von (Spiel-)Betrug und Begleitkriminalität sowie Sicherung der Integrität des sportlichen Wettbewerbs).
Die Gleichrangigkeit der Ziele war – wie nochmals ausdrücklich zu betonen ist – eine bewusste politische Ent-scheidung, die sachlich geboten und rechtlich eindeutig verankert ist. Von einem weiter bestehenden einseitigen Vorrang der Suchtprävention kann keine Rede sein, auch wenn das gelegentlich weiter fälschlich behauptet wird. Um diese verschiedenen Ziele zu erreichen, sind nach dem geltenden Glücksspielstaatsvertrag bei den jeweiligen Glücksspielformen unterschiedliche Maßnahmen vorgesehen, um deren spezifischen Gefährdungspotenzialen jeweils optimal Rechnung tragen zu können.
Der geltende Glücksspielstaatsvertrag gilt in seiner derzeitigen Fassung noch bis zum 30.06.2021, mithin noch knapp fünf Jahre. Über die Wirkungen, die der Staatsvertrag im Bereich der Glücksspielregulierung entfaltet hat, haben die Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung des Fachbeirats zum 01.07.2017 einen Eva-luationsbericht vorzulegen, damit die Politik Gelegenheit hat, vorhandenen Missständen und Fehlentwicklungen abzuhelfen.
Wenn darüber diskutiert wird, was alles an dem Vertrag geändert werden sollte oder müsste, ist ein Punkt her-auszustellen und zu betonen: Veränderungen am geltenden Glücksspielstaatsvertrag vor Ablauf seiner Laufzeit bedürfen der Zustimmung aller Länder. Nur dann können in rechtlich zulässiger und wirksamer Weise Änderungen am geltenden Glücksspielstaatsvertrag vorgenommen werden. Das wird gelegentlich in der Diskussion um mögli-che Modifikationen oder gar eine grundlegende Neuausrichtung der Glücksspielregulierung vergessen.
Dieser Text erschien in voller Länger in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 4/2016. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.
Franz-Josef Lersch-Mense ist Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien des Landes Nord-rhein-Westfalen und Chef der Staatskanzlei.