(Stefan Landerer) Die Glücksspielregulierung ist sehr komplex: Wirtschaftliche Interessen stoßen auf suchtpolitische Notwendigkeiten, föderale Zuständigkeiten, internationale Angebote und eine Vielzahl von Gesetzen und Gerichtsurteilen erschweren das einheitliche Vorgehen und Verwaltungshandeln. Neben den Rundfunkstaatsvertrag-Themen ist das Glückspielwesen daher seit Jahren ein wenig geliebter Dauerbrenner auf der Ministerpräsidentenkonferenz. Tatsächlich ist es aktuell im Bereich der Sportwetten-Regulierung jedoch gelungen, eine länger anhaltende Blockade zu lösen. So haben sich die Länder auf die Aufhebung der Kontingentierung für Sportwetten-Anbieter verständigt.
Aktuell stehen im Bereich der Spielhallen für viele Betreiber einschneidende Veränderungen bevor. Ende Juni 2017 läuft die im Staatsvertrag vorgesehene Übergangsregelung für Spielhallenbetreiber mit einer bestehenden gewerberechtlichen Genehmigung aus. Mit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 1. Juli 2012 wurde für Spielhallen eine glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht eingeführt. In der Umsetzung dessen bedürfen Betreiber von Spielhallen neben der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) nun auch einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Es steht zu erwarten, dass den Gerichten ab Juli diesen Jahres eine entsprechende Klagewelle bevorsteht.
Bislang galt folgendes: Spielhallen mit Geld- und Warenspielgeräten, deren Betreiber zum 28. Oktober 2011 (dies ist der Tag der Ministerpräsidentenkonferenz, auf der der 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag unterzeichnet wurde) im Besitz einer gewerberechtlichen Erlaubnis waren, konnten für eine fünfjährige Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2017 ohne das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis weiter betrieben werden.
Dieser Text erschien in voller Länge in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 1/2017. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.
Ministerialrat Stefan Landerer ist Leiter des Referates für Finanzpolitik im Staatsministerium Baden-Württemberg.