Mitte Mai hat der Finanzausschuss des Bundestages weitere Maßnahmen im Kampf gegen die Geldwäsche beschlossen. Der Ausschuss stimmte dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Drucksachen 18/11555, 18/11928) zu.
Zu den Neuregelungen gehört, unter anderem, dass der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten erweitert wird. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass nicht nur Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet, sondern alle Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nunmehr als Verpflichtete gelten.
Per Änderungsantrag setzten die Koalitionsfraktionen auch durch, dass Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden, aus dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes herausgenommen werden, selbst wenn eine Teilnahme über das Internet möglich ist. Solche Lotterien seien wegen der geringen Gewinnwahrscheinlichkeit und der geringen Auszahlungsquote für Geldwäsche wenig attraktiv. Aus dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes herausgenommen werden auch Geldspielgeräte. Aufgrund der geringen Einsatzhöhe und der niedrigen Gewinnhöhe im einstelligen Eurobereich bestehe auf der Spielerseite ein nur sehr geringes Geldwäscherisiko, heißt es in der Begründung.