Das Wirtschaftsministerium beantwortet die Anfrage des Abgeordneten Rüdiger Erben (SPD) aus Sachsen-Anhalt zum Thema „Spielhallen in Sachsen-Anhalt“ wie folgt: Die Datenerhebung erfolgte zum 1. Juli 2017, zur Veranschaulichung der Entwicklung wurde die Anzahl der Spielhallen zum Zeitpunkt 1. Januar 2017 beigefügt. Zum 1. Januar 2017 wurden in Sachsen-Anhalt insgesamt 355 Spielhallen betrieben, diese Zahl verringerte sich auf 322 bis zum 1. Juli 2017. Die Zahl der Spielhallen, welche mit einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SpielhG LSA betreiben werden, beläuft sich zum 1. Juli 2017 auf 289 Spielhallen. In Magdeburg, Halle, Dessau-Roßlau, Börde, im Jerichower Land und in Stendal befinden sich noch Anträge in Bearbeitung. Nur bisher erteilte Erlaubnisse nach § 2 Abs. 1 SpielhG LSA wurden berücksichtigt. Zum 1. Juli 2017 erhielten insgesamt 25 Spielhallen nur deshalb eine Erlaubnis, weil diese von den Anforderungen des § 2 Abs. 4 Nr. 5 SpielhG LSA (Mindestabstand von 200 Metern) befreit wurden.
Drei Spielhallen verfügen aufgrund des Versagungsgrundes im selbigen Paragrafen über keine Erlaubnis. Alle drei befinden sich im Burgenlandkreis. 51 Spielhallen erhielten zum 1. Juli 2017 eine Erlaubnis, weil diese von den Anforderungen des § 2 Abs. 4 Nr. 6 SpielhG LSA (Verbot der Mehrfachkonzession) befreit wurden. Neun Spielhallen verfügen über keine Spielhallenerlaubnis, weil der Versagungsgrund aus § 2 Abs. 4 Nr. 6 SpielhG erfüllt ist. Von den Anforderungen des § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA (Mindestabstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen) wurden zum 1. Juli 2017 57 Spielhallen befreit, um eine Erlaubnis zu erhalten. Insgesamt zwei Spielhallen verfügen wegen dieses Versagungsgrundes über keine Erlaubnis. Zum 1. Juli 2017 verfügen insgesamt 31 Spielhallen über keine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SpielhG LSA.
Die komplette Antwort (Drucksache 7/1718) kann unter www.landtag.sachsen-anhalt.de eingesehen werden.