Betriebliche Einsatzmöglichkeiten und Grenzen
(Werner Wegner) In der Vergangenheit gab es einige spektakuläre Fälle, in denen Glücksspielunternehmen von ihren Kunden auf Schadensersatz verklagt worden sind, da die Bestimmungen des Spielerschutzes missachtet oder einer offenkundigen Spielsucht eines Kunden keine Beachtung geschenkt wurde. So verklagte 2014 ein Spielsüchtiger das Spiel-Casino St. Gallen auf 1,6 Millionen Euro. Der betreibende österreichische Glückspielkonzern Novomatic wurde 2016 tatsächlich auf die Zahlung von 105.000 Euro an einen Spielsüchtigen verurteilt. Aus solchen Klagen können sich, im Rückschluss auf den deutschen Glücksspielmarkt, für die Glücksspielanbieter wirtschaftlich bedeutsame Risiken ergeben, falls den entsprechenden gesetzlichen Regelungen zuwidergehandelt werden sollte.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, rechtskonforme Daten über alle Kunden zu sammeln und systematisch auszuwerten. Ein solches Monitoring muss bestimmte Anforderungen erfüllen, bietet aber verschiedene Einsatzmöglichkeiten, die im Folgenden aufgezeigt werden.
Das Monitoring und der betriebliche Einsatz
1. Begriff und gesetzliche Grundlagen
Im § 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) sind die gleichrangigen Ziele ordnungspolitisch begründet und definiert. Die in diesem folgenden Beitrag daraus interessanten Ziele sind die Maßnahmen zur Sicherstellung des Jugend- und Spielerschutzes, Verhinderung von Wett- und Spiel-sucht und die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abläufe und Abwicklung der veranstalteten und ausgeübten Glückspiele. Aus § 1 Abs. 5 GwG ergeben sich für deutsche Glücksspielanbieter im Internet Verpflichtungen zur Identifizierung von Spielteilnehmern und im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG Maßnahmen zur Überwachung der laufenden Geschäftsbeziehung. Zusätzlich ist ein Höchstbetrag pro Kunde nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV von 1.000 Euro pro Monat zu beachten. Für Spielbanken ist der § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 3 GwG maßgeblich, der eine Kundenidentifizierung ab einer Grenze von 2.000 Euro erforderlich macht. Als Grundlage für ein Monitoring dienen die einzelnen Spielaufträge der Kunden. Die rechtliche Grundlage für die Aufbewahrung der Daten ergibt sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht gemäß dem Grundsatz der Vollständigkeit aus § 238 Abs. 1 S. 1 HGB i. V. m. § 140 AO.
Daneben gelten seit 2015 in Deutschland die „Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GOBD). Darin werden in diesem Zusammenhang für elektronische Unterlagen und Geschäftsvorfälle eine ordnungsgemäße Datenintegrität, Datendokumentation, Migrationsbeständigkeit und ein ausreichendes Kontrollumfeld im Sinne eines internen Kontrollsystems gefordert.
Werner Wegner arbeitet seit über elf Jahren bei Lotto Bayern in der Revision. Er betreut dort u. a. die „Spielbeobachtung“.
Dieser Text erschien in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 3/2017. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.