Praxisaustausch der Ordnungsämter
(Lora Köstler-Messaoudi) In den kommunalen Ordnungsämtern herrscht aktuell große Unsicherheit über den richtigen Umgang mit Spielhallen und Wettbüros. Diesen Sommer ist die im Glücksspieländerungsstaatsvertrag vorgesehene Übergangsregelung für Spielhallen ausgelaufen. Betreiber von Spielhallen benötigen seitdem neben der gewerberechtlichen Erlaubnis auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Voraussetzung zur Erteilung dieser ist unter anderem die Einhaltung von Mindestabständen zu anderen Spielhallen. Zudem dürfen Spielhallen nicht mit anderen Spielhallen in demselben Gebäudekomplex untergebracht sein. Da dies jedoch auf viele bestehende Spielhallen zutrifft, stehen die Kommunen vor der schwierigen Aufgabe, aus mehreren derzeit legal arbeitenden Betrieben diejenigen auszusuchen, die ihr Geschäft schließen müssen.
Auf Einladung des Behörden Spiegel trafen sich Vertreter mehrerer Kommunen – vornehmlich aus dem Raum NRW – im Oktober in Bonn zu einem Workshop, um sich über Maßnahmen und Entscheidungen hierzu auszutauschen und Lösungen zu finden. Andreas Ramisch, Kommunalbeamter bei der Großen Kreisstadt Forchheim/Oberfranken und studierter Jurist, stand den Workshop-Teilnehmern dabei als versierter Experte auf diesem Gebiet zur Seite.
Mindestabstand
Wichtige Themen in der Diskussion waren der Härtefall, Vertrauensschutz, Kriterien für die Störerauswahl, Bestandsspielhallen und Mehrfachkonzessionen. In vielen Fällen beklagten die Praktiker hier unbestimmte Rechtsbegriffe. So darf der Mindestabstand laut Gesetz minimal unterschritten werden. Hier stellt sich in der Praxis die Frage, wie viel genau eine minimale Abweichung ist. In einigen Städten geht man hier von drei bis fünf Prozent aus, da die Bezirksregierung diesen Wert auf Nachfrage genannt habe. Das Ausführungsgesetz des Landes NRW lässt für Spielhallen auch Ausnahmen zu, definiert diese aber nicht eindeutig. So heißt es in
§ 16 Spielhallen, Absatz 3, Satz 3: „Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe zum Mindestabstand nach Satz 1, zweiter Halbsatz, und 2 abweichen.“ In der Praxis wird hier unter anderem die Sichtachse zu Hilfe genommen. Wird der Mindestabstand nicht eingehalten und ist aber die nächste Spielhalle von der anderen aus nicht sichtbar, wird das oft als Pluspunkt für einen Härtefall gewertet. Auch die topografische Trennung ist für viele Entscheider wichtig. So kann aufgrund von Flüssen oder Gebäuden der tatsächliche Fußweg weiter sein als die für den Mindestabstand relevante Luftlinie. Doch auch die korrekte Messung der Luftlinie war für viele Praktiker nicht deutlich kommuniziert. Wo fängt sie an, wo hört sie auf? Ist der Bezugspunkt die Gebäudeaußenkante, der Eingang oder die Gebäudemitte? Laut Ramisch ist hier letztere zu veranschlagen. Die Luftlinie bis zum Eingang der Spielhalle zu messen, würde mitunter Betreiber dazu veranlassen, ihren Eingang auf die andere Seite des Gebäudes zu verlegen, wenn damit dem Mindestabstand genüge getan werden kann. Der Fachdozent machte auch darauf aufmerksam, dass eine nicht vorhandene Blickachse nicht als alleiniges Instrument bei der Ausnahmeprüfung ausreiche, sondern nur ein unterstützendes Argument sein könne.
„Die Abstandsfristen schieben die Entscheidung über die Schließung einer Spielhalle nur nach vorn. Einfacher wäre es, bis zum Auslauf des Glücksspielstaatsvertrages im Jahr 2021 den Betrieb für alle Spielhallen großzügig weiterlaufen zu lassen“, meint Ramisch. „Grundsätzlich“, so Ramisch, „steht keine der Spielhallen wirklich auf der Schwarzen Liste und soll geschlossen werden. Deshalb gibt es auch die vielen Übergangsfristen in den Ländern.“
Ein weiteres Problem stellt sich den Ordnungsbeamten bei der Prüfung des Härtefalls, wenn es Spielhallen gibt, die ihren Antrag auf Prüfung eines Härtefalls erst nach der vorgesehen Pflicht (30. November 2017) einreichen. Denn auch ein verspäteter Antrag ist zu berücksichtigen. Bisher getroffene Abwägungen und Entscheidungen zu den anderen beantragten Härtefällen können damit nichtig sein, da mit dem neuen Härtefall-Antrag auch neue Abstandskollisionen entstehen können. Bei dieser Rechtlage zeigte sich Unmut unter den Praktikern, die aktuellen Härtefallprüfungen überhaupt erst anzugehen, solange nicht alle Spielhallenbetreiber irgendwann ihren Antrag eingereicht haben.
Dieser Beitrag erschien in voller Länge in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 4/2017. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.