Laut der Senatsantwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 21/11657) beabsichtigt der Senat eine Kooperationsvereinbarung mit dem Institut für Recht der Wirtschaft der Universität Hamburg abzuschließen. Gegenstand der Kooperationsvereinbarung ist demnach ein zweijähriges Forschungsvorhaben zum Thema „Regulierungsoptionen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt“. Die Antwort des Senats vom 23.01.2018 wirft weitere Fragen auf.
1. Laut Senatsantwort wurde der Antrag auf Bewilligung des Forschungsvorhabens seitens des Instituts für Recht der Wirtschaft der Universität Hamburg am 26.10.2017 gestellt und „das Forschungsvorhaben wurde positiv bewertet. Nach Klärung letzter Details ist eine Zusage angestrebt.“ Welcher Natur sind die Details? Bis wann rechnet der Senat mit einer Klärung und bis wann soll eine Zusage oder Absage erfolgen?
Die Förderung des Forschungsvorhabens wird in einem Kooperationsvertrag geregelt. Die zu klärendenden Details bezogen sich auf Formulierungsfragen im Vertrag. Mittlerweile konnte Einvernehmen hergestellt werden und eine Zusage ist erfolgt.
2. Wann soll nach der erwarteten Zusage die beantragte zweijährige Laufzeit des Forschungsprojekts beginnen?
Die Laufzeit des Projekts hat Mitte Februar 2018 begonnen.
3. Welchen über die umfangreichen Ergebnisse bisheriger wissenschaftlicher Studien und Publikationen hinausgehenden wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn strebt das beantragte Forschungsvorhaben mit dem Titel „Regulierungsoptionen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt“ an?
4. Welchen konzeptionellen und methodischen Ansatz verfolgt das Forschungsvorhaben und was ist an diesem im Vergleich zu vorliegenden wissenschaftlichen Publikationen neu?
In dem Forschungsvorhaben werden die sozioökonomischen Folgen verschiedener Glücksspielregulierungsmodelle aus interdisziplinärer und gesamtgesellschaftlicher Sicht betrachtet. Es wird angestrebt über eine reine Partialbetrachtung in Form der Folgen für Bruttospielererträge und die Prävalenz von Spielsucht hinauszugehen und dadurch eine ganzheitliche Betrachtung zu ermöglichen. Siehe Drs. 21/11657.
5. Verfolgt das Forschungsvorhaben unter anderem den methodischen Ansatz des internationalen Vergleichs verschiedener – europäischer – Regulierungsregime? Falls ja, welche Regulierungsregime werden verglichen und nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl? Falls nein, warum nicht?
Nach derzeitiger Planung werden voraussichtlich die Jurisdiktionen Großbritanniens, Italiens, Spaniens, Dänemarks, Frankreichs, Finnlands und Norwegens einbezogen. Die Auswahl erfolgte auf Basis der Unterschiede in den regulatorischen Ausprägungen der jeweiligen Glücksspielmärkte.
6. Welchen Erkenntnisgewinn und welche neuen Impulse für die laufenden politischen Diskurse erhofft sich der Senat von dem Forschungsvorhaben?
Siehe Antwort 3. Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens können die Grundlage für eine fundierte Diskussion über die Frage, ob und wie die bestehende Regulierung bezüglich des Online-Glücksspiels in Deutschland zu ändern ist, bilden.
7. Hat der Senat vor oder während des Antrags- und Bewilligungsprozesses inhaltlich und oder methodisch Einfluss auf die Gestaltung des Forschungsvorhabens genommen? Falls ja, welche Änderungswünsche verfolgte der Senat wann und warum?
Nein.
8. Mit welchen Fachbereichen anderer Universitäten strebt das Institut für Recht der Wirtschaft der Fakultät der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg im Rahmen dieses Projekts Kooperationen an und mit welcher jeweiligen Zielrichtung?
Das Projekt ist der Fakultät der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zugeordnet. Nach Auskunft der Universität Hamburg werden Kooperationen mit Wissenschaftlern und Experten verschiedener Fachrichtungen internationaler Universitäten mit Expertise zu den Fragestellungen des Forschungsvorhabens angestrebt.
9. Welche inhaltlichen Schwerpunkte verfolgt der beabsichtigte Projektzwischenbericht nach den ersten sechs Monaten?
10. Welche wissenschaftlichen Arbeitsvorgänge und Fragestellungen werden seitens der Antragsteller priorisiert, sodass sie valide Einzug in den Zwischenbericht nach sechs Monaten Projektlaufzeit finden können? Welche Arbeitsschritte erfolgen nach der Veröffentlichung des Zwischenberichts?
Ziel des Zwischenberichts ist eine Darstellung der bis dahingewonnenen Erkenntnisse. Die Schwerpunkte werden in Abhängigkeit von der Bedeutung der zu erfassenden und verarbeiteten Informationen sowie der Verfügbarkeit dieser Informationen gebildet. Im Anschluss an den Zwischenbericht werden offen geblieben Punkte und Fragen aufgearbeitet. Außerdem erfolgt eine Verbreitung der Ergebnisse in Form von Vorträgen und Veröffentlichungen.
11. Welchen wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn oder Impuls für die laufenden politischen Diskurse verspricht sich der Senat von der Veröffentlichung eines Projektberichts bereits nach sechs Monaten, wenn das gesamte Forschungsprojekt auf einen Zeitraum von zwei Jahren ausgelegt ist?
Siehe Antworten zu 3. und 4., zu 6., zu 9. und zu 10.
12. Kann ein Zwischenbericht nach sechs Monaten Projektlaufzeit bei einer Gesamtprojektlaufzeit von zwei Jahren bereits wissenschaftlich belastbare, verifizierte Zwischenergebnisse vorlegen? Wenn ja, wie?
Ja. Die angewandte wissenschaftliche Methodik im Projekt und effizientes Projektmanagement ermöglichen belastbare Ergebnisse bereits nach sechs Monaten.
13. Welchem Adressatenkreis soll der geplante Zwischenbericht zugänglich gemacht werden und wann und wie?
Der Zwischenbericht wird erst den Ländern zu Verfügung gestellt, die das Forschungsvorhaben finanzieren. Inwieweit eine weitere Veröffentlichung erfolgt, werden die finanzierenden Länder entschieden.
14. Beabsichtigt der Senat, den Zwischenbericht bereits in die politischen Diskurse über den GlüStV einzubringen? Falls nein, rechnet der Senat für den Projektzeitraum von zwei Jahren mit keiner zwischenzeitlichen wesentlichen Klärung in dieser Angelegenheit? Falls der Senat dabei gemeinsam mit anderen Bundesländern beabsichtigt, einen langfristig weiterführenden grundsätzlichen Beitrag zum wissenschaftlichen Diskurs oder politischen Meinungsbildung im Länderkreis zu leisten oder einen neuen Impuls zu setzten, warum wurde dafür kein Auftragsgutachten europaweit ausgeschrieben?
Sie Antwort zu 13. Das Forschungsvorhaben kann einen Beitrag für den weiteren wissenschaftlichen und politischen Diskurs leisten. Der Impuls hierfür kam von der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg, weshalb er für eine Ausschreibung nicht in Betracht kam. Siehe Drs. 21/11657.
15. Auf welche einzelnen Posten teilt sich die Fördersumme in Höhe von 199.200 € auf?
Für die Untersuchung entstehen neben Personalkosten (106.000€) Kosten für Sachmittel, insbesondere die externe Unterstützung zur Recherche und Übersetzung, Reisekosten sowie Verwaltungskosten der Universität.
16. Warum beteiligen sich lediglich neun von 16 Bundesländern an der Förderung des Forschungsprojekts?
17. Wurden alle 16 Bundesländer angefragt, sich an der finanziellen Förderung des Forschungsprojekts zu beteiligen? Falls nein, warum nicht? Falls ja, aus welchen Gründen lehnten welche sieben Bundesländer jeweils eine finanzielle Beteiligung ab?
Es wurden alle Länder angefragt. In den nicht teilnehmenden Ländern stranden keine Forschungsmittel für das Projekt zur Verfügung oder es wurden übergeordnete Gremienbeschlüsse, zum Beispiel der Ministerpräsidenten, für erforderlich gehalten oder es gab Vorbehalte gegen die beauftragte Universität.
18. Warum trägt die Stadt Hamburg als eines von 16 Bundesländern alleine einen rund 50%igen Anteil der gesamten Fördersumme?
19. Nach welchen Kriterien bemisst sich die jeweils anteilige prozentuale Beteiligung der neun Bundesländer an der gesamten Fördersumme? Warum wurde nicht der Königsteiner Schlüssel als Bemessungsgrundlage zumindest teilweise herangezogen?
Die von der Universität Hamburg vorgelegte Fragestellung wird durch Hamburg als förderungswürdig erachtet, da die Ergebnisse einen Erkenntnisgewinn für die Weiterentwicklung des Glückspielrechts erwarten lassen. Es steht im Ermessen der Länder, wie sie die Vorgaben des § 11 GlüStV umsetzen. Hamburg ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig und hätte das Vorhaben auch alleine durchführen können. Durch die Beteiligung anderer Länder konnte die Kostenlast für Hamburg reduziert werden. Diese Länder haben für ihre Beteiligung den Königsteiner Schlüssel zugrunde gelegt. Einige Länder haben auch einen nach Königsteiner Schlüssel übersteigenden Anteil übernommen.
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