Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Urteil vom 15.04.2016 das für die Erteilung der Konzessionen in einem landesein-heitlichen Verfahren zuständige Land Hessen verpflichtet, einem bislang nicht berücksichtigten Bewerber eine Sportwettenkonzession zu erteilen. Hintergrund war die Klage eines Unternehmens, das sich um eine bundesweite Sportwettenkonzession beworben und alle qualitativen Vo-raussetzungen erfüllt hatte, allerdings leer ausgegangen war.
Die Kammer stellte in ihrer Entscheidung fest, dass die Beschränkung der Zahl der Konzessionen auf nur 20 einen Verstoß gegen europarecht-liche Normen, nämlich gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und gegen das aus dem Gleichheitsgebot abgeleitete Transparenzgebot darstelle. Das Land Hessen habe nicht nachvollziehbar begründen können, wie die Beschränkung auf 20 Sportwettenanbieter zu rechtfertigen sei. Gebe es keine nachvollziehbare Begründung, sei diese Beschränkung europarechtswidrig und die entsprechende Regelung im Glücksspielstaats-vertrag nicht anzuwenden. Der Klägerin sei daher die begehrte Konzession zu erteilen, da sie im Übrigen alle Anforderungen erfüllt habe.
„Erstmals hat ein deutsches Gericht festgestellt, dass die zahlenmäßige Beschränkung der Sportwettenkonzessionen europarechtswidrig ist. Infolge des Urteils haben alle Bewerber, die die qualitativen Anforderungen erfüllen, Anspruch auf eine Konzession“, kommentierte Mathias Dahms, Präsident des Deutschen Sportwettenverbands (DSWV), das Urteil. Das Urteil dürfte Auswirkungen auf die aktuelle politische Debatte haben. Die Ministerpräsidenten hatten bei ihrer letzten Konferenz im März unter anderem einen Vorschlag beraten, der vorsieht, die Anzahl der Konzessionen auf 40 erhöhen zu wollen.
Dem DSWV zufolge sei eine eine Beschränkung auf 40 Konzessionen genauso willkürlich wie eine Beschränkung auf 20. Das hessische Innen-ministerium hatte in der Gerichtsverhandlung zu Protokoll gegeben, dass es derzeit mindestens 85 ernstzunehmende Bewerber um Sportwet-tenkonzessionen gebe.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Hes-sische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat. (lkm)