Am Beispiel des neuen Landesglücksspielgesetzes Rheinland-Pfalz
(Günther Zeltner) Mit dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und den Umsetzungsgesetzen der Länder sind die Anforderungen und der Rahmen für den Spielerschutz durch die Glücksspielanbieter vorgegeben. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei den Maßnahmen im gewerblichen Automatenspiel, das mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄStV) von 2012 in die Regelungen einbezogen wurde.
Grundsätzlich hält der Gesetzgeber noch an der im 19. Jahrhundert entstandenen Vorstellung fest, dass Glückspiel ein an sich unerwünschtes Gut sei und dass das Anbieten von Glücksspiel der Kanalisierung eines in der Bevölkerung vorhandenen Spieltriebs (genauer müsste man sagen: Glücksspieltriebes) diene. Ein anderes Grundverständnis, das der heutigen Konsumgesellschaft mit ihrer unüberschaubaren Vielfalt von Produkten mit kleinen und großen Risiken besser entspricht, liegt den Konzepten des „Responsible Gambling“1 zugrunde: Glücksspiel wird als ein grundsätzlich akzeptiertes Konsumprodukt mit impliziten Risiken für eine bestimmte Gruppe von Nutzern gesehen. Die Zuordnung der Präventionsmaßnahmen und der Spielerschutzkonzepte zu Verbraucherschutzkonzepten passt zu diesem Verständnis und verzichtet auf die aus dem 19. Jahrhundert stammende ethisch-moralische Bewertung des Glücksspielens als einer unnützen Tätigkeit.
Übergreifendes Sperrsystem
Verbraucherschutz geht von einer geteilten Verantwortung zwischen Konsument, Anbieter und staatlichen Regulierern aus.2 In dem Landesgesetz von Rheinland Pfalz wird diesem Prinzip bei einem zentralen Instrument des Spielerschutzes, der Möglichkeit des Ausschlusses vom Glücksspiel, entsprochen.
Das LGlüG3 sieht zum „Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht“ ein übergreifendes Sperrsystem für die in Rheinland-Pfalz erlaubten Spielhallen vor: „Die Betreiber der Spielhallen sind verpflichtet, an dem Sperrsystem mitzuwirken. Die Sperrdatei wird zentral von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion geführt.“ Dem Konsumenten wird die Entscheidung und Verantwortung übertragen, die Dauer der Selbstsperre zu bestimmen. Die Selbstsperre endet nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Nur bei einer Fremdsperre und einer unbefristet vereinbarten Selbstsperre wird ein Verfahren zur Entsperrung mit einer Bewertung der möglichen Risiken für den gesperrten und eine erneute Spielteilnahme sich wünschenden Konsumenten notwendig.
Dieser Text erschien in voller Länger in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 1/2015. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.