Keine Anwendung mehr in Bayern
(Thomas Beyer, Redaktion Glücksspielwesen) Der Bayerische Verfassungsgerichtshof beanstandet das Verfahren zur Neufestlegung der Anzahl von Sportwetten-Konzessionen nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 GlüStV sowie das Verfahren zur Festlegung der Anzahl der Wettvermittlungsstellen in Bayern nach Artikel 8 Nr. 5 Alt. 2 AG GlüStV. Die Werberichtlinie nach § 5 Abs. 4 GlüStV ist mit der Bayerischen Verfassung nicht vereinbar.
Entscheidung vom 25.09.2015,
Vf. 9-VII-13; Vf. 4-VII-14; Vf. 10-VII-14
Mit einer Entscheidung über drei Popularklagen hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof weniger den Inhalt glücksspielbeschränkender Vorschriften im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und im Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag Bayern (AG GlüStV) beanstandet, sondern einzelne Verfahrensweisen bei der Bestimmung der Anzahl von Sportwetten-Konzessionen und Wettvermittlungsstellen. Gleiches gilt für den Erlass der sogenannten Werberichtlinie nach § 5 Abs. 4 GlüStV.
In der Praxis führt dies zu einer partiellen Unanwendbarkeit der beanstandeten Regelungen in Bayern.
1.) Neufestlegung der Anzahl von Sportwetten-Konzessionen nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 10 a Abs. 3 GlüStV
Die Höchstzahl der zu vergebenden Sportwetten-Konzessionen ist in § 10 a Abs. 3 GlüStV auf 20 festgelegt. Dies korrespondiert mit § 4 a Abs. 3 Satz 1 GlüStV, wonach die Zahl der Sportwetten-Konzessionen zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV zu beschränken sind. § 4 a Abs. 3 Satz 2 GlüStV enthält jedoch ein Prozedere zur Abänderung der Anzahl an Konzessionen, welches mit der Bayerischen Verfassung nicht in Einklang steht. Danach kann durch Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz die Anzahl neu festgelegt werden, um die Erreichung der Ziele des § 1 besser zu gewährleisten.
Gegen die eigentliche Kontingentierung von Sportwetten-Konzessionen erhebt der Bayerische Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese verfolge insbesondere mit der Verhinderung von Glücksspiel- und Wettsucht und einer wirksamen Suchtbekämpfung ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel. Die Limitierung der Wettkonzessionen und Vermittlungserlaubnisse sei darüber hinaus erforderlich, weil nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilung des Gesetzgebers kein minderes Mittel zu Verfügung stehe, mit dem die Ziele des § 1 GlüStV ebenso umfassend und effektiv erreicht werden könnten.
Dieser Text erschien in voller Länge in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“
Ausgabe 1/2015. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.