Mit dem Entwurf zu einem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages sollen folgende Änderungen in den bestehenden Glücksspielstaatsvertrag eingebracht werden: 1. Klarstellung, dass das Glücks-spielkollegium den Ländern zur Umsetzung einer gemeinschaftlich auszuübenden Aufsicht der jeweiligen obers-ten Glücksspielaufsichtsbehörden dient. 2. Aufgaben, die beim Land Hessen liegen, werden an ein noch zu defi-nierendes anderes Land / andere Länder abgegeben.
3. Die Begrenzung der Zahl der Sportwettkonzessionen wird für die Experimentierphase aufgehoben. 4. Inkraft-treten: 01.01.2018. 5. Die Veranstaltung von Sportwetten durch Bewerber, die im Konzessionsverfahren die auf-geführten Mindestvoraussetzungen erfüllt haben, ist mit Inkrafttreten vorläufig erlaubt. Der Glücksspielstaatsver-trag kann vom Land Hessen zum 31.12.2019 außerordentlich gekündigt werden, wenn Verhandlungen über die Themen Internetglücksspiel und Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts nicht mit einer Zustimmung zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages bis zum 30.06.2019 abgeschlossen sind.
▶ Der komplette Gesetzesentwurf kann unter www.ec.europa.eu eingesehen werden.