(Christian Benzrath) Mit Ablauf der Übergangsfristen aus dem Glückspielstaatsvertrag und seiner Ausführungsgesetze in den Bundesländern Mitte des Jahres bzw. Ende November in NRW stehen in den Kommunen harte Entscheidungen an, die nunmehr alle Betreiber von Spielhallen betreffen werden. Wenngleich schon der Begriff der Übergangsfristen rechtlich wohl unzutreffend ist (vgl. Prof. Jahndorf, „Das Abstandsgebot im Spielhallenrecht“ in Beiträge zum Glückspielwesen, 4/2016, S. 21) so hat sich das Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2016 gleichwohl entschieden, die Regelungen zum Erfordernis einer weiteren Erlaubnis und zum Verbot von Mehrfachkonzessionen ebenso für zulässig zu halten wie die Regelung zum Mindestabstand zwischen zwei Spielhallen. Das gilt jedenfalls für Berlin und Rheinland-Pfalz, auf deren Ausführungsregeln sich die Urteile 8 C 6.15, 8 C 7.15, 8 C 8.15, 8 C 4.16, 8 C 5.16 und 8 C 8.16 beziehen.
Im Volltext lag bei Verfassung des Artikels bisher nur die Entscheidung 8 C 6.15 vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierin zum einen die gesetzgeberische Regelungskompetenz der Länder anerkannt. Es geht davon aus, dass die sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag ergebenen Beschränkungen nicht schon den Zugang zur nach Art. 12 Abs.1 GG geschützten Tätigkeit ausschließen, sondern lediglich Anforderungen an die Ausübung der Tätigkeit stellen (BVerwG Urt. 16.12.2015 8 C 6.15, Rn. 37). Das gesetzgeberische Ziel zur Reduzierung der Verfügbarkeit von Spielangeboten sei mit dem Verbot der Mehrfachkonzession und der Mindestabstände angemessen umzusetzen. Der Landesgesetzgeber durfte im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative davon ausgehen, dass es dazu keine gleich wirksamen und weniger belastenden Alternativen gibt. Die vom Automatenspiel in Spielhallen, Spielbanken und in Gaststätten ausgehenden Suchtgefahren unterscheiden sich in der Prägung und Verfügbarkeit des Angebots, so dass ihnen mit unterschiedlichen Mitteln begegnet werden kann, eine Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sieht das Gericht nicht. Letztlich unterlägen glücksspielrechtliche Regelungen außerhalb des Monopolbereichs (anders als Sportwetten) keinen verfassungsrechtlichen Konsistenz- oder Kohärenzerfordernissen, damit läge auch kein europarechtlicher Verstoß vor. Ohne hier in eine Urteilsbesprechung einsteigen zu wollen, steht zu erwarten, dass diese oder ähnliche Verfahren sowohl beim Bundesverfassungsgericht, als auch beim EuGH noch vorgelegt werden.
Dieser Text erschien in voller Länge in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 1/2017. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.
Christian Benzrath ist Städtischer Rechtsdirektor der Stadt Langenfeld.