Der FDP-Abgeordnete Oliver Kumbartzky erkundigte sich in insgesamt fünf Fragen zu dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten zum Thema Genehmigung von Bingo-Ausspielungen. Das Ministerium antwortete wie folgt: Der Erlass wiederhole die gesetzlichen Vorgaben zu den Kleinen Lotterien nach § 18 GlüStV, wonach die Länder von den Regelungen des GlüStV abweichen könnten, wenn der Reinertrag der Kleinen Lotterie ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werde. Der Erlass sehe zudem vor, höchstens drei Bingo-Veranstaltungen je Veranstalter und Jahr zu genehmigen. Dies habe den Hintergrund, dass Bingo-Veranstaltungen nicht auf Dauer angelegte Ausspielungen seien, die grundsätzlich zu gemeinwohlorientierten Zwecken durchgeführt würden.
Bei Veranstaltungen, deren zu erwartende Entgeltsumme höchstens 500,– EUR betrage und deren Bingo-Spielkarte jeweils die Summe von 0,50 EUR nicht überschreite, seien keine Genehmigungen erforderlich, sodass diese keiner zahlenmäßigen Begrenzung unterlägen. Der Erlass diene zudem dazu, das Abrechnungsverfahren zu konkretisieren.
Die komplette Antwort auf die Anfrage (Drucksache 18/4908) kann unter www.landtag.ltsh.de eingesehen werden.