Damit der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag rechtskräftig werden kann, ist die Zustimmung des rheinland-pfälzischen Landtags per Gesetz erforderlich. Diese soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf herbeigeführt werden.
Gleichzeitig werden die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen in Bezug auf Sportwetten an die Neuregelungen im Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag angepasst.
Die Landesregierung hat den Gesetzentwurf mit Schreiben vom 14. November 2017 zur Beschlussfassung an den Landtag übermittelt.
Federführend für den Gesetzentwurf ist der Minister des Inneren und für Sport.
Wesentliche Änderungen des rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetzes:
Artikel 1 beinhaltet:
Zustimmung zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag.
Artikel 2 beinhaltet:
Sperrdatei für Sportwetten und Lotterien (§ 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 6)
Veranstalter von Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential sind nach dem ergänzten § 3 Abs. 4 verpflichtet, alle notwendigen technischen, organisatorischen, personellen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, Spieler mit dem landesübergreifenden Sperrsystem abzugleichen und gegebenenfalls vom Spiel auszuschließen.
Nach dem ergänzten § 6 Abs. 6 sind die Annahmestellen verpflichtet, jeden Spieler mindestens einmal täglich vor der ersten Wettabgabe mit der Sperrdatei abzugleichen. Die Annahme von Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential ohne Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 GlüStV ist unzulässig.
Wettvermittlungsstellen (§ 7 Abs. 6)
Die Vermittlung von Sportwetten an einen Konzessionsteilnehmer, an dem die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH beteiligt ist oder war, darf ausschließlich an zahlenmäßig beschränkten Annahmestellen als Nebengeschäft erfolgen. So soll sichergestellt werden, dass terrestrische Sportwettenangebote auch in ländlichen Regionen verfügbar sind.
Sperrzeit und Feiertagsruhe für Wettvermittlungsstellen (§ 7a)
Die Sperrzeit für Wettvermittlungsstellen ist von 02:00 Uhr bis 08:00 Uhr. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist die Wettvermittlung vor 11:00 Uhr untersagt (Ausnahmen durch §5 Abs. 2 Satz 2 und §10 Abs. 1 Satz 1 Feiertagsgesetz möglich). Am Karfreitag, Ostersonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, Allerheiligentag und ersten Weihnachtstag (25.12.) ist die Wettannahme gänzlich verboten. Heilig Abend dürfen nach 13 Uhr keine Wetten mehr vermittelt werden.
Sperrzeiten und Feiertagsruhe in Spielhallen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
Das Spiel in Spielhallen ist am 24. Dezember ab 13:00 Uhr nach § 11 Abs. 1 nicht zugelassen.
Sperrzeit und Feiertagsruhe für das Spiel in Gaststätten (§12 Abs. 3)
Ausnahmen von der Sperrzeit nach § 11 d Abs. 1 Satz 1 für das Spiel in Gaststätten sind nicht zulässig.
Einführung von Testkäufen/-spielen (§ 13 Abs.1)
Durch die Ergänzung von § 13 werden Testkäufe möglich gemacht. Die Glücksspielaufsicht kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Testkäufe oder Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der behördlichen Aufsicht zu erkennen sind.
Artikel 3 beinhaltet:
Sperrzeiten und Feiertagsruhe (§ 18 Abs. 1)
Die Sperrzeit für Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und Pferdewettvermittlungsstellen richtet sich nach den Bestimmungen des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Juni 2012 in der jeweils geltenden Fassung (§ 18 Abs. 1).
Artikel 4 beinhaltet:
Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Das restliche Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
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