Möglichkeiten der Zielerreichung Kriminalprävention
(Meike Lukat) Die Zielsetzungen von Gesetzen, die theoretische Vorstellung, was ein Gesetz bewirken soll und die Umsetzungsmöglichkeit oder der Umsetzungswille in der ordnungsbehördlichen und polizeilichen Praxis können weit auseinanderklaffen. Dabei wird dann gerne von einem Vollzugsdefizit gesprochen.
In Deutschland wird im Sportwettenbereich der Vollzugwillige und sogar die strafrechtliche Verfolgbarkeit gehemmt, obwohl ein bestehendes Glücksspielmonopol eigentlich eine Handlungsmöglichkeit verspricht. Wer dafür wie verantwortlich ist, wird hier nachfolgend dargelegt. Auch werden Möglichkeiten aufgezeigt, die kurzfristig ergriffen werden können, um Kriminalprävention in diesem Bereich wieder zu ermöglichen.
Bereits im Glücksspielstaatsvertrag vom 31.07.2007 wurden kriminalpräventive Ziele formuliert, die im Folgenden weiter ausformuliert wurden und seit 2012 auch als gleichrangige Ziele in die Ausführungsgesetze der Länder übernommen wurden. So zum Beispiel in NRW, wo laut § 1 AD GlüStV u. a. folgende Ziele des Gesetztes formuliert sind:
• durch ein begrenztes Glücksspielangebot der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken und
• sicherzustellen, dass die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden.
Der EUGH hatte in den letzten Jahren mehrfach zum deutschen Glücksspielmonopol dargelegt, dass jeder Mitgliedsstaat im Glücksspielbereich einen entsprechenden Gestaltungsspielraum habe und ein Monopol dort möglich ist. Er formulierte aber ins „Pflichtenheft“ mit einheitlicher Rechtsprechung1, dass ein Monopol, welches die Dienstleistungsfreiheit einschränke nur rechtskonform sei, wenn die Ziele, die durch das Monopol erreicht werden sollen, im Inland konsequent erkennbar verfolgt werden müssen. Ab dem Moment, in dem nationale Gerichte dies nicht erkennen können, wird von einer durchstoßenden Unionsrechtswidrigkeit ausgegangen.
Dieser Text erschien in voller Länger in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 1/2016. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.
Meike Lukat ist Kriminalhauptkommissarin, polizeiliche Finanz-ermittlerin im Polizeipräsidium Düsseldorf und seit 2004 Stadtverordnete in Haan.