Große Unsicherheiten in den Ordnungsämtern NRWs
(Gerold Lübken) Glücksspielstaatsvertrag: Ende für die Daddelautomaten“: Unter diesem Titel veröffentlichte die Westdeutsche Zeitung am 26. Februar 2016 einen Artikel, der sich mit dem Ende der Übergangsregelungen nach § 29 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) und den Auswirkungen für die Automatenwirtschaft befasste. Die Branche befürchtet, dass 80 Prozent der Spielhallenstandorte künftig wegfallen.
Auch in vielen Rathäusern des Landes Nordrhein-Westfalen wird – wie in den anderen Bundesländern – dem Ende der Übergangsfrist mit Sorge entgegensehen. Während der ein oder andere Kämmerer wohl die Einnahmen aus der Vergnügungssteuer vermissen wird, herrscht in den Ordnungsämtern eine mehr oder weniger große Unsicherheit bei der Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen. Sorge bereiten den Mitarbeitern dabei weniger neue Spielhallen, für die erstmals eine Erlaubnis beantragt wird, sondern vielmehr die Betriebe, die bereits vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages mit einer gewerberechtlichen Erlaubnis geführt wurden (Bestandsspielhallen). Letzteren widmet sich der folgende Beitrag.
Der neue Glücksspielstaatsvertrag und das entsprechende Ausführungsgesetz (AG GlüStV NRW) sind in Nord-rhein-Westfalen am 1. Dezember 2012, also circa ein halbes Jahr später als in den übrigen Bundesländern, in Kraft getreten. Diese Verzögerung ist der seinerzeitigen politischen Lage im Land geschuldet. Die Auflösung des Landtages und Neuwahlen am 13.05.2012 ließen eine frühere Verabschiedung des Gesetzes nicht zu.
Dieser Text erschien in voller Länger in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 3/2016. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.
Gerold Lübken ist stellv. Leiter der Abteilung „Gewerberechtliche Angelegenheiten“ im Ordnungsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf und Leiter des Sachgebietes „Gaststätten, Glücksspiel, Sondernutzung öffentlichen Straßenraums“.