Der Gesetzentwurf zur Änderung des Saarländischen Spielbankengesetzes beschäftigt sich primär mit der Frage nach dem Rauchverbot in Spielbanken und einer Klarstellung des Verbots. So legten das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss vom 20. November 2014,) und das Verwaltungsgericht des Saarlandes (Urteil vom 12. Dezember 2014) § 2 Abs. 1 Nr. 7 NRSchG erstmals dahingehend aus, dass in den Spielbanken der Saarland-Spielbank GmbH und in deren Zweigspielbetrieben ein absolutes Rauchverbot gilt, weil dort Speisen und Getränke an die Gäste verabreicht werden.
Beide Gerichte gehen somit davon aus, dass die Einrichtung von Raucherräumen in den Spielbanken und den Zweigspielbetrieben unzulässig ist, wenn in diesen Speisen und Getränke an die Gäste verabreicht werden, selbst wenn die Verabreichung der Speisen und Getränke ausschließlich außerhalb der eigens eingerichteten Raucher-räume erfolgt. Das für das Nichtraucherschutzgesetz federführende Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist bisher davon ausgegangen, dass in den Spielbanken und den Zweigspielbetrieben der Saarland-Spielbank GmbH nur in den Bereichen ein Rauchverbot gilt, in denen Speisen und Getränke an die Gäste verabreicht werden. Dies würde bedeuten, dass auch in Spielbanken und den Zweigspielbetrieben Raucherräume ein-gerichtet werden können, in welchen das Spielen an Spielgeräten zulässig ist. Lediglich die Verabreichung von Speisen und Getränken wäre in diesen Räumen nicht zulässig. Diese vorgenannten Regelungen sollen mit dem Gesetzesentwurf explizit gesetzlich verankert werden.
▶ Der komplette Gesetzesentwurf (Drucksache 15/1891) kann unter www.landtag-saar.de eingesehen werden.