Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 23.11.2016 (1-VII-15) eine Popularklage gegen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) abgewiesen. Das im GlüStV enthaltene Erfordernis einer inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten, das Erfordernis der Vereinbarkeit mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags, das grundsätzliche Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten im Internet mit Erlaubnisvorbehalt sowie die Übergangsregelung für bisherige Buchmachererlaubnisse nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) sind nach Ansicht der bayerischen Verfassungsrichter nicht zu beanstanden.
Das Recht der Pferdewetten war bis zum Inkrafttreten des neuen GlüStV am 01.07.2012 ausschließlich bundes-rechtlich geregelt im RennwLottG sowie ergänzenden, als Rechtsverordnung fortgeltenden Ausführungsbestim-mungen des Bundes. Danach bestand ein Erlaubniserfordernis nur für Vereine, die Totalisatoren betreiben, sowie für Buchmacher, die Pferdewetten abschließen oder vermitteln. Mit dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsver-trag sind der Erlaubnisvorbehalt und die Anforderungen an die Erlaubniserteilung erweitert worden, was insbe-sondere die Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten im Internet betrifft. Hiergegen richtete sich die Popularklage.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof stellt klar, dass die Wettkunden sowohl bei Vermittlung als auch bei Veranstaltung von Pferdewetten in gleicher Weise schutzbedürftig seien. Auch sei kein Verstoß gegen das uni-onsrechtliche Diskriminierungsverbot zu erkennen, da sämtliche Anbieter von Pferdewetten in gleicher Weise dem Erfordernis einer inländischen Erlaubnis unterworfen seien. Ferner sei die Erlaubnisvoraussetzung, wonach das Veranstalten und Vermitteln der Pferdewetten den Zielen des § 1 GlüStV nicht zuwiderlaufen darf, nicht of-fenkundig und schwerwiegend gemeinschaftswidrig. Im Einklang mit Gemeinschaftsrecht stehe auch das grund-sätzliche Verbot von Pferdewetten im Internet und die Möglichkeit, deren Veranstaltung und Vermittlung unter bestimmten Voraussetzungen zu erlauben. Die nur einjährige Fortgeltung von alten, nach dem RennwLottG er-teilten Buchmachererlaubnissen sei nach der Rechtsprechung des EuGH nicht unangemessen.
Auch verletzten die neuen landesrechtlichen Vorschriften keine Grundrechte der Bayerischen Verfassung. Da die betroffenen Individualinteressen nicht schwerer wögen als die Verbesserung des Spielerschutzes und die Be-grenzung der Wettleidenschaft, sei die Berufsfreiheit nicht verletzt. Auch die Begrenzung des Höchsteinsatzes und das Verbot der Verrechnung von Gewinnen mit Einsätzen bei Internet-Pferdewetten zum Schutz überragend wichtiger Gemeinwohlziele sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich liege auch keine Ungleich-behandlung darin, dass der Gesetzgeber die verschiedenen Glücksspielbereiche unterschiedlich geregelt hat. Diese Regelungen trügen den unterschiedlichen Gefahrenpotenzialen der verschiedenen Glücksspielformen dadurch Rechnung, dass im Bereich der Pferdewetten – anders als bei den sonstigen Sportwetten – nach wie vor Gewerbefreiheit bestehe. Außerdem lasse der GlüStV für Glücksspiele mit höherem Sucht- und Gefahrenpoten-zial, wie z. B. Casino- oder Pokerspiele, keine Ausnahme vom Internetverbot zu.