Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg und das OVG Münster hatten zu entscheiden, ob Klageverfahren in spielhallenrechtlichen Angelegenheiten bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die dort anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen das Spielhallenrecht der Länder auszusetzen sind. Beide Oberverwaltungsgerichte haben diese Frage bejaht.
In dem vom OVG Hamburg mit Beschluss vom 23.09.2016 (4 Bs 134/16) entschiedenen Fall macht die Klägerin beim Verwaltungsgericht (VG) Hamburg geltend, dass die Versagung der von ihr beantragten Spielhallenerlaubnisse nicht auf das hamburgische Spielhallenrecht gestützt werden könne, weil diese Regelungen verfassungswidrig seien. Daraufhin hatte das VG Hamburg das Verfahren ausgesetzt und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass den vier beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden (1 BvR 1314/12 ff.) Spielhallen betref-fende Regelungen des Berliner, des saarländischen sowie des bayrischen Spielhallen- bzw. Glücksspielrechts zu-grunde lägen, die der Umsetzung des für alle Länder verbindlichen GlüStV in Landesrecht dienten. Der zu prüfende Streitstoff, insbesondere das Verbundverbot, das Abstandsgebot und die Stichtagsregelung, sei in großen Teilen inhaltsgleich mit den in Hamburg zu prüfenden Rechtsfragen. Deshalb sei die vom BVerfG zu erwartende Entscheidung abzuwarten und das eigene Verfahren entsprechend § 94 VwGO auszusetzen. Das OVG Hamburg hat dies bestätigt.
Ebenso entschieden hat das OVG Münster mit Beschluss vom 26.09.2016 (4 E 605/16) zu einer beim VG Aachen anhängigen Klage. Mit der vom VG Aachen ausgesetzten Klage und mit der beim BVerfG anhängigen Verfas-sungsbeschwerde (1 BvR 3313/13) machten die jeweiligen Klägerinnen wegen der fehlenden Gesetzgebungszuständigkeit des Landes sowie wegen Verstoßes gegen Art. 12, 14 und 3 GG die Ungültigkeit des Abstandsgebots und des Verbundverbots, des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts und von Bestimmungen über Werbung und Sperrzeit geltend. Dabei stützten sie sich auch auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Spiel-hallen und Spielbanken. Ähnliches gelte für die ebenfalls beim BVerfG anhängigen Verfahren 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13 und 1874/13, in denen die Aufklärungsverfügung des BVerfG vom 09.03.2015 erwarten lasse, dass sich das BVerfG mit den vorgenannten Fragen befassen werde. Zurückgewiesen hat das OVG Münster schließlich den Einwand, dass eine Entscheidung des BVerfG zeitlich überhaupt nicht absehbar sei. Immerhin habe das BVerfG am 20.01.2016 erklärt, es strebe an, in den Verfahren 1 BvR 1314/12 ff. noch in diesem Jahr zu entscheiden.