Auflösung von Kollisionen durch Losverfahren
(Prof. Dr. Christian Jahndorf) Ich wurde gebeten, zu Rechtsfragen des Losverfahrens im Zusammenhang mit dem neuen Spielhallenrecht in Niedersachsen Stellung zu nehmen. Bei der Bearbeitung des Themas, was u.a. die Lek-türe des einschlägigen Gesetzestextes mit einschließt, fällt auf, dass das Gesetz ein Losverfahren nicht kennt, wohl aber Lotterien. Um Lotterien geht es aber nicht, sondern um das Los als Erkenntnisgrund für behördliches Handeln.
Ein Losverfahren als behördliches Entscheidungsfindungsverfahren kennt das Gesetz also nicht. So ist der normative Ausgangspunkt auch nicht ein Losverfahren als solches, sondern die Regelung in § 10 Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG), der in Abs. 2 regelt, dass der Abstand zwischen Spielhallen mindestens 100 m be-tragen muss. § 10 Abs. 2 Satz 3 NGlüSpG räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für ihr Gebiet oder Teile davon durch Verordnung einen geringeren Mindestabstand von 50 m oder einen größeren Mindestabstand von bis zu 500 m festzulegen.
Ein Losverfahren als behördliches Entscheidungsfindungsverfahren kennt das Gesetz also nicht. So ist der normative Ausgangspunkt auch nicht ein Losverfahren als solches, sondern die Regelung in § 10 Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG), der in Abs. 2 regelt, dass der Abstand zwischen Spielhallen mindestens 100 m be-tragen muss. § 10 Abs. 2 Satz 3 NGlüSpG räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für ihr Gebiet oder Teile davon durch Verordnung einen geringeren Mindestabstand von 50 m oder einen größeren Mindestabstand von bis zu 500 m festzulegen.
Wie jede Mindestabstandsregelung im Allgemeinen, so ist auch § 10 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG im Besonderen darauf angelegt, einen Raum zu kontingentieren, den Zugang zu diesem Raum zu beschränken sowie ggf. den Abgang aus diesem Raum zu erzwingen. Damit führt die Abstandsregelung unvermeidlich zu einem Kollisionsproblem, und zwar in mehrfacher Hinsicht. Wer Zugang zu diesem Raum begehrt, wird abgewiesen, wenn der Raum schon be-setzt ist. Ist der Raum übermäßig besetzt, muss jeder Insasse befürchten, derjenige zu sein, der den Raum verlassen muss.
Die hier abstrakt beschriebene Kollisionslage ist im Bereich des § 10 Abs. 2 NGlüSpG eine Konkurrenzsituation zwischen Spielhallenunternehmen, die gleichermaßen den Zugang zu einem rechtlich begrenzten Markt erzwingen bzw. die Verdrängung aus dem Markt vermeiden müssen. Derjenige, der Zugang hat und bleiben darf, ist durch das Abstandsgebot vor Konkurrenz in seinem unmittelbaren Umfeld geschützt. Ich möchte dies anhand von drei Fällen veranschaulichen.
Die hier abstrakt beschriebene Kollisionslage ist im Bereich des § 10 Abs. 2 NGlüSpG eine Konkurrenzsituation zwischen Spielhallenunternehmen, die gleichermaßen den Zugang zu einem rechtlich begrenzten Markt erzwingen bzw. die Verdrängung aus dem Markt vermeiden müssen. Derjenige, der Zugang hat und bleiben darf, ist durch das Abstandsgebot vor Konkurrenz in seinem unmittelbaren Umfeld geschützt. Ich möchte dies anhand von drei Fällen veranschaulichen.
Dieser Text erschien in voller Länger in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 4/2016. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Jahndorf ist Leiter des Fachbereichs Internationales Steuerrecht bei HLB Dr. Schumacher & Partner und Professor am Institut für Steuerrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.