(Iris Gleicke) Die Zuständigkeit für die Regulierung des Glücksspiels liegt ganz überwiegend in der Hand der Länder. Ich könnte mich daher eigentlich sehr kurz fassen und nur auf die Zuständigkeit des Bundes für das gewerbliche Spielrecht verweisen.
Die Anforderungen an die Aufsteller gewerblicher Geldspielgeräte sowie an diese Geräte sind in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung geregelt. Wir haben 2014 die Spielverordnung novelliert, um den Spieler- und Jugendschutz weiter zu verbessern. Die damit verbundenen deutlichen Verschärfungen der Anforderungen an Geldspielgeräte treten mit Übergangsfristen in Kraft. Damit haben wir in diesem Bereich die Weichen für die nächste Zukunft gestellt.
Umsetzbare Regel schaffen
Ich gestatte mir dann aber doch eine Anmerkung zu Themen, die in der Zuständigkeit der Länder liegen. Zunächst zum Vollzug vor Ort. Der Spieler- und Jugendschutz kann nur dann funktionieren, wenn er vor Ort auch tatsächlich durchgesetzt wird. Da gibt es durchaus Luft nach oben. Gerade in größeren Städten sind ganze Straßenzüge von illegalen Glücksspielangeboten geradezu geprägt. Hier sollte aus meiner Sicht sehr viel konsequenter vorgegangen werden. Denn geschützt werden müssen diejenigen, die sich an die Regeln halten. Und alles, was illegal ist, trägt maßgeblich zum nicht besonders positiven Image der Branche bei.
Auch zum Thema Regulierung einige Anmerkungen. Wichtig sind auch im Glücksspielrecht eindeutige, vollziehbare und möglichst gerichtsfeste Regelungen. Ich denke, dass uns das beim gewerblichen Spielrecht gelungen ist. Ich höre aber von den Unternehmen, die die Spielgeräte aufstellen wollen, immer wieder Klagen über das Spielhallenrecht der Länder. Eine auslegungsbedürftige Härtefallklausel, unterschiedliche Auslegungen und ein damit alles andere als einheitlicher Vollzug in den Ländern führen zu großer Verunsicherung.
Glücksspielunternehmen sind Wirtschaftsunternehmen, und wie jedes andere Unternehmen auch, braucht man in dieser Branche Klarheit für seine Investitionsentscheidungen. Und auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möchten wissen, ob ihre Arbeitsplätze erhalten bleiben. Die Gerätehersteller wissen zwar, welche neuen Anforderungen die Geräte erfüllen müssen. Aber die Aufsteller können häufig nicht sicher sein, ob sie diese Geräte überhaupt in Spielhallen aufstellen können. Denn in den Kommunen ist oftmals unklar, welche Spielhallenstandorte bestehen bleiben. Beim Spielhallenrecht scheinen mir jedenfalls häufig auch die Vollzugsbehörden vor Ort an Grenzen zu stoßen. Denn unklare Regelungen, oft mit der Folge langwieriger Gerichtsverfahren, binden Kräfte bei den Vollzugsbehörden. Und das in Zeiten knapper personeller Ressourcen in den Kommunalverwaltungen.
Dieser Text erschien in voller Länge in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 2/2017. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.
Iris Gleicke ist Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie.