(Daniela Trochowski) In Deutschland besteht ein weitreichendes Staatsmonopol für die Veranstaltung von Glücksspielen, das in dem von allen Ländern geschlossenen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verankert ist (§ 10 Abs. 2 und 6 GlüStV). Die staatliche Regulierung ist erforderlich, weil von Glücksspielen eine besondere Suchtgefahr und die damit verbundenen sozialschädlichen Folgen ausgehen können und wegen der besonderen Anfälligkeit von Lotterien für Manipulation und andere kriminelle Handlungen.
Um angemessen auf die Gefahren des Glückspiels reagieren zu können, hatten die Länder in einem ersten Anlauf im Juli 2004 den Lotteriestaatsvertrag (LottStV) abgeschlossen.
Dieser enthielt die drei Ziele, (1) den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, (2) das Ausweichen auf nicht erlaubte Lotterien und Sportwetten zu verhindern und (3) übermäßige Spielanreize abzuwehren.
Im Jahr 2006 befand das Bundesverfassungsgericht (BVerG), dass der Lotteriestaatsvertrag (LottStV) für eine aktive Bekämpfung pathologischen Spielverhaltens nicht ausreiche und das staatliche Sportwettmonopol in seiner damaligen Form einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit darstelle.
Das BVerfG hatte den Ländern Zeit bis zum 31. Dezember 2007 eingeräumt, um einen verfassungsgemäßen Rahmen zu schaffen, insbesondere durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols. Am 01.01.2008 trat daraufhin der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Kraft, dessen Kernelemente weiterhin das staatliche Angebotsmonopol und eine umfassende staatliche Erlaubnispflicht waren. Regelungsziele waren u. a. die Verhinderung der Entstehung von Glücksspiel- und Wettsucht sowie die Schaffung der Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung. Restriktive Werbebeschränkungen und ein Internetverbot waren Teil des Maßnahmenpaketes.
Die Rechtsprechung des EUGH aus dem Jahr 2010 (Rechtssachen Markus Stoß und Carmen Media), die das deutsche Glücksspielrecht als inkohärent und unsystematisch betrachtete, führte zur Anpassung des GlüStV 2008. Am 01.07.2012 trat der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag (1. GlüÄndStV) in Kraft.
Dieser Text erschien in voller Länge in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 2/2017. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.
Daniela Trochowski ist Staatssekretärin im Finanzministerium des Landes Brandenburg sowie Vorsitzende des Aufsichtsrats der Land Brandenburg Lotto GmbH.