Niedersachsen will das Losverfahren für Spielhallenkonzessionen und die Bedingungen für Testspiele gesetzlich regeln. Die geplanten Änderungen normieren einerseits ein bereits im Verwaltungsvollzug bewährtes Vorgehen und sind insoweit eine gesetzliche Klarstellung. Andererseits sollen auch vorhandene Regelungslücken geschlossen werden. Den Entwurf des Innenministeriums hat die niedersächsische Landesregierung Ende Januar zur Verbandsbeteiligung freigegeben.
Die Änderungen im Bereich der Spielhallen gehen auf Vorschläge des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums zurück. Insbesondere soll das in der Praxis bereits angewandte Losverfahren zur Auflösung des Verbots von Mehrfachkonzessionen gesetzlich geregelt werden, damit nach Ablauf der Übergangsfrist ab Juli dieses Jahres die umfassende Einhaltung des Mindestabstandes zwischen Spielhallen gewährleistet werden kann. Von dieser Regelung sind in Niedersachsen etwa 1.900 Spielhallen betroffen. Etwa die Hälfte der Betriebe dürfte wegen der geltenden Abstandsregelung aus dem Glücksspielstaatsvertrag nicht erlaubnisfähig sein.
Darüber hinaus soll die Regelung zur Verwendung der Glücksspielabgabe als Finanzhilfe für die Niedersächsische Bingo-Stiftung für Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit an die Praxis angepasst werden. Mit der Regelung über die Verwendung der Finanzhilfe für die Bingo-Stiftung wird einer Empfehlung des Landesrechnungshofes Rechnung getragen.
Zur verbesserten Bekämpfung des illegalen Glücksspiels soll außerdem eine Rechtsgrundlage für die rechtssichere Durchführung von behördlichen Testspielen geschaffen werden. Testkäufe und Testspiele seien wichtige Instrumente bei der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. Die Einführung dieser Rechtsgrundlage soll bei den aufsichtsbehördlichen Maßnahmen Rechtssicherheit gewährleisten. Sie stellt auch klar, dass die Glücksspielaufsichtsbehörde zu Ermittlungszwecken und zum Nachweis unerlaubten Glücksspiels Testkäufe und Testspiele durchführen darf, die nicht als behördliche Maßnahme erkennbar sind.
Weitere Änderungen dienen der Vereinheitlichung der Verfahrensgestaltung und der inhaltlichen Klarstellung von Regelungen, die in der Praxis zu Auslegungsfragen geführt haben.