(Lora Köstler-Messaoudi) Das Sperrsystem ist das älteste Instrument des Spielerschutzes überhaupt. Das Scheitern des Lotteriestaatsvertrages (LoStV) im März 2006 könnte man als die Geburtsstunde der Spielsuchtdiskussion und damit auch der Spielersperre bezeichnen. Das Bundesverfassungsgericht kippte damals den LoStV, da das staatliche Monopol nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet war. Die Suchtprävention wurde deshalb 2008 im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) geregelt. Das einzige Element zur Suchtprävention, das darin Einzug fand, war die Spielersperre.
Die Paragrafen 8 und 23 des GlüStV sehen ein bundesweites Sperrsystem vor. Nach Paragraf 8 Abs. 2 GlüStV sind nur Spielbanken und Veranstalter von Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial verpflichtet, sich an das Sperrsystem anzuschließen. Eine Teilnahme der Spielhallen am Sperrsystem des Glücksspielstaatsvertrages war hier noch nicht möglich. Um auch andere Glücksspielangebote zu erfassen, wurden im Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) im Juli 2012 alle Glücksspielarten – außer Lotto – erfasst.
Für die Erfassung der Spieler in einer zentralen Sperrdatei ist aktuell noch Hessen zuständig. Im Januar dieses Jahres wurde das IT-Verfahren „Online-Abfrage Spieler-Status“ (OASIS) nach einem dreijährigen Probebetrieb von der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HDZ) in Betrieb genommen. Gesperrt werden in der Sperrdatei Personen, die dies selbst beantragen (Selbstsperre) oder von denen die Spielhallenbetreiber aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder von Meldungen Dritter oder sonstiger Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). Die Sperre soll mindestens ein Jahr gelten. Von gesperrten Spielern sollen die Spielhallenbetreiber für die Sperrdatei mehrere Daten erheben, darunter den Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Aliasnamen, verwendete Falschnamen, das Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, den Grund und die Dauer der Sperre sowie die meldende Stelle. Auch Lichtbilder der gesperrten Spieler sieht der GlüStV für die Sperrdatei vor. Ein Eintrag ist in die Sperrdatei ist jedoch auch zulässig, wenn nicht alle Daten erhoben werden können.
Dieser Text erschien in voller Länge in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 1/2017. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.