Ein Vorschlag zum Perspektivwechsel statt bequemer Richterschelte
(Martin Reeckmann) Die Glücksspielanbieter haben kein Glück mit dem Bundesverfassungsgericht – und sehen die Ursache mitunter in einer moralisierenden Bewertung des Glücksspiels durch das BVerfG. Festgemacht wird dies unter anderem an der Wertung des Glücksspiels als unerwünscht. Aber trifft das aktuell zu?
Erfolgsquote 2,3 Prozent
Das BVerfG hat sich seit Beginn seiner Arbeit im September 1951 in rund 100 Verfahren mit dem Glücksspiel befasst – davon entfallen knapp 80 Prozent auf die Jahre seit der Jahrtausendwende. Anlass waren meist Verfassungsbeschwerden, mit denen die Verletzung von Grundrechten gerügt wurde. Generell haben nur wenig mehr als zwei Prozent aller Verfassungsbeschwerden Erfolg. Das ist auch im Glücksspielwesen nicht anders, wie zuletzt der Spielhallen-Beschluss vom 07.03.2017 illustriert: Dort hat das BVerfG vier Verfassungsbeschwerden gegen das Spielhallenrecht der Länder Bayern, Berlin und Saarland abgewiesen und in keinem einzigen Punkt einen Verstoß des Spielhallenrechts gegen das höherrangige Grundgesetz erkannt. Die bescheidene Erfolgsquote von Verfassungsbeschwerden gegen die Glücksspielgesetzgebung ist also statistisch nichts Besonderes. Eher stellt sich die Frage, weshalb Glücksspielanbieter annehmen, ihre Erfolgsquote könnte höher sein als im Durchschnitt …
Auch inhaltlich lohnt sich ein Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG, wobei hier vier Entscheidungen als herausragend betrachtet werden sollen: Die Spielbankenentscheidungen aus 1970 und 2000, das Sportwetten-Urteil aus 2006 und der bereits erwähnte Spielhallen-Beschluss vom März 2017.
1. Spielbanken-Beschluss 1970
Die Einordnung des Spielbankenrechts als Wirtschaftsrecht des Bundes oder als Polizeirecht der Länder war Gegenstand in dem vom BVerfG am 18.03.1970 entschiedenen Verfahren. In jenem Beschluss findet sich eine deutliche Wertung von Spielbanken als unerwünscht. Im entscheidenden Absatz, der aus heutiger Sicht museal anmutet, heißt es wörtlich: „… der Betrieb einer Spielbank bleibt als an sich unerwünschte Tätigkeit generell nach dem Gesetz von 1868 verboten und wird nur aus besonderen Gründen im Einzelfall zugelassen.“ Eine Spielbank sei kein „Gebilde des wirtschaftlichen Lebens“ und ihr Betrieb keine wirtschaftliche Betätigung. Das Spielbankenrecht sei insgesamt Recht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – und nicht Wirtschaftsrecht.
Martin Reeckmann ist Rechtsanwalt und seit 1994 Spezialist für Glücksspielrecht.
Dieser Text erschien in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 3/2017. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.