Kooperatives Miteinander von Glücksspielaufsicht und Anbietern
(Rafael García del Poyo und Antonio Manuel Martín González) Wie die Bundesrepublik ist auch das Königreich Spanien ein Föderalstaat. Da die spanische Organisationsstruktur mit der bundestaatlichen Ordnung in Deutschland vergleichbar ist, lohnt sich eine Betrachtung des spanischen Modells der Glücksspielregulierung, um neue Impulse für die nationale Debatte zu beziehen. Anders als in Deutschland führte die Glücksspielregulierung in Spanien trotz der komplexen Themen in einem übersichtlichen Zeitrahmen zu einer gesamtstaatlichen Regelung. Bevor diese Regulierung und ihr Ablauf betrachtet werden sollen, zunächst ein kurzer Abriss des spanischen politischen Systems.
Spanien gliedert sich in 17 autonome Gemeinschaften und zwei autonome Städte. Diese sind zwar nicht eigenständig und verfassungsautonom, verfügen aber über einen den Bundesländern vergleichbaren, je nach jeweiligem Autonomiestatut unterschiedlichen Kompetenzumfang. Auf Ebene des Staates Spanien sind die autonomen Gemeinschaften über die direkt und zu einem Fünftel vom jeweiligen Parlament der Gemeinschaft gewählten Senatoren in den Senado eingebunden. Der 259-köpfige Senado bildet mit den rund 350 direkt gewählten Abgeordneten im Cogreso de los Diputados das Parlament Cortes Generales. Die Gemeinschaften sind in der Regel für die Ausführung von Gesetzen und die Verwaltung zuständig. Dieser staatliche Aufbau macht Spanien damit der bundesstaatlichen Ordnung in Deutschland vergleichbar, wenn auch der regionale Einfluss auf die Gesetzgebung geringer ist.
Die letzte grundlegende Regulierung des Glücksspielmarktes fand mit einer weitgehenden Entkriminalisierung im Jahr 1977 statt. Danach lag die Durchführung von Lotterien auf nationaler Ebene oder Ebene mehrerer Gemeinschaften alleine bei der LAE Loterías y Apuestas del Estado, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Auf regionaler Ebene existierten daneben Glücksspiel- und Wetttätigkeiten unter den Vor-schriften der jeweiligen autonomen Gemeinschaften. Die Regelungen und Strukturen für die Kontrolle und Überwachung unterschieden sich zwar in Detailfragen, wiesen aber grundlegende Ähnlichkeiten auf. Zudem waren Mechanismen zum Verbot und zur Verfolgung des illegalen Internet-Glücksspiels eher schwach ausgeprägt. Als weitere Besonderheit kam hinzu, dass neben der staatlichen Lotterie aus historischen Gründen eine wohltätige Blindenorganisation und das Rote Kreuz zur Veranstaltung von Lotterien oder Verlosungen zugelassen waren, andere nationale und internationale Wohltätigkeitsorganisationen in benachteiligender Weise jedoch nicht. Diese durften lediglich Verlosungen und Bingospiele im Rahmen der Non-Profit-Ziele oder der Gemeinnützigkeit durchführen. Konzessionen für Casinos wurden dagegen im Wege öffentlicher Ausschreibung vergeben.
Rafael García del Poyo ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Osborne Clarke LLP. Antonio Manuel Martín González arbeitet als Journalist in Madrid.
Dieser Text erschien in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 3/2017. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.