Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Ende Oktober entschieden, dass das Verbot, Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, auch nach der teilweisen Öffnung des Vertriebswegs „Internet“ für Sportwetten und Lotterien mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist.
Die auf Malta und in Gibraltar niedergelassenen Klägerinnen wandten sich gegen glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen. Sie boten im Internet Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele an. Die Klägerin im Verfahren BVerwG 8 C 18.16 bot außerdem Online-Sportwetten an, ohne über eine Konzession nach dem Glücksspielstaatsvertrag zu verfügen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat der Berufung der Klägerinnen gegen die Abweisung ihrer Klagen stattgegeben und die Untersagungen aufgehoben. Die Revisionen des beklagten Landes hatten Erfolg.
Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die in den Untersagungsverfügungen ausdrücklich genannten Glücksspielarten hätten detailliert beschrieben werden müssen, überspannt laut Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Außerdem habe der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht angenommen, eine Untersagungsverfügung sei selbst bei einer Verpflichtung der Behörde zum Einschreiten willkürlich, wenn ihr kein im Voraus festgelegtes Eingriffskonzept zugrunde liege.
Die Aufhebung der Untersagungen durch den Verwaltungsgerichtshof stelle sich auch nicht als im Ergebnis richtig dar. Mit Ausnahme von Sportwetten und Lotterien sei das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel im Internet verboten und dementsprechend zu untersagen. Dieses Internetverbot verstoße nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit.
Das haben der Gerichtshof der Europäischen Union und das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf das vormalige generelle Internetverbot wegen der besonderen Gefährlichkeit des Glücksspiels im Internet gegenüber dem herkömmlichen Glücksspiel (u. a. unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots, Bequemlichkeit, fehlender Jugendschutz) bereits festgestellt. Dass der Glücksspielstaatsvertrag nunmehr ein streng reguliertes Angebot von Sportwetten und Lotterien im Internet vorsieht, gebe keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Durch diese begrenzte Legalisierung soll der Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt und der Schwarzmarkt für Glücksspiele im Internet bekämpft werden.
Die darüber hinaus im Verfahren BVerwG 8 C 18.16 angegriffene Untersagung von Online-Sportwetten sei nicht zu beanstanden, weil die Klägerin nicht über die erforderliche Konzession verfügt und diese auch nicht beantragt hätte. Dies könne ihr entgegengehalten werden, weil das Erfordernis einer Konzession mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar sei.
Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags über die Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten bewirkten keine Diskriminierung von in anderen Mitgliedsstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern. Sie seien hinreichend klar, genau und eindeutig formuliert und setzten dem Auswahlermessen in ausreichendem Umfang Grenzen.
OVG NRW: 4 A 1607/16 – Urteil vom 16.10.2017: Untersagung des Betriebs von sechs Spielhallen in einem Gebäudekomplex
Die Untersagung des Betriebs einer Spielhalle ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag kann in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig entweder auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO oder § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt werden. Es bleibt offen, welche Ermächtigungsnorm einschlägig ist.
Eine Untersagungsverfügung, die (auch) auf das Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gestützt ist, ist grundsätzlich ermessensgerecht, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht offensichtlich vorliegen.
§16 Abs. 3 AG GlüStV NRW verlangt einen Mindestabstand zu einer anderen Spielhalle, nicht zwischen den jeweiligen Grundstücksgrenzen.
(Amtl. Lts.)