Bei der Klägerin handelt es sich um ein Kreditkartenunternehmen, deren Produkt Mastercard weltweit eingesetzt wird. Zwischen den Parteien wurde ein Kreditkartenvertrag mit einem Verfügungsrahmen von 800 Euro unter Einbeziehung der AGB für Kreditkarten der Klägerin geschlossen. Nach erfolglosen Zahlungsforderungen kündigte die Klägerin den Vertrag und beauftragte ein Inkassounternehmen. Die Karte des Beklagten wurde zur Zahlung von 800 Euro für Online-Glücksspiele verwendet. Die Anbieter sind Vertragspartner der Klägerin und verfügen über keine Erlaubnis einer deutschen Behörde für die Veranstaltung von Glückspiel in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klage wird abgewiesen. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten die geltend gemachten Forderungen nicht zu.
Entscheidungsgründe:
Die Zahlungen der Klägerin an die Online-Glückspielbetreiber waren keine Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Zwar darf das Kreditkartenunternehmen Zahlungen an Vertragsunternehmen grundsätzlich für erforderlich halten, ohne zu prüfen, ob dem Vertragsunternehmen eine wirksame Forderung gegen den Karteninhaber zusteht. Die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsunternehmen ist allerdings ausnahmsweise dann keine Aufwendung, die das Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt. Dann ist das Kreditkartenunternehmen zur Zahlungsverweigerung nicht nur berechtigt, sondern aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Karteninhaber auch verpflichtet. Da das Vertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruch aus § 780 BGB gegen das Kreditkartenunternehmen mit der Folge erwirbt, dass diesem Anspruch Einwendungen aus dem Valutaverhältnis ohne abweichende vertragliche Vereinbarung nicht entgegengehalten werden können, liegt eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Kreditkartenunternehmens nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt. Das ist nur dann der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zusteht, z. B. weil der Vertrag des Vertragsunternehmens mit seinem Kunden gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig ist. Erst recht den Umständen nach nicht für erforderlich halten darf ein Kreditkartenunternehmen die Zahlung an einen Vertragspartner, wenn dieser von dem Kreditkarteninhaber für eine gesetzlich verbotene Veranstaltung Vergütung beansprucht und es dem Kreditkartenunternehmen gesetzlich verboten ist, beim Zahlungsverkehr mitzuwirken.
Das vollständige Urteil kann unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/ag_leverkusen/j2019/26_C_346_18_Urteil_20190219.html eingesehen werden.