„Unerlaubtes Online-Glücksspiel und Zahlungsverkehr“ (Drucksache 19/18021)
Teilt die Bundesregierung die Rechtsaufassung, dass in Deutschland derzeit mit wenigen Ausnahmen sowohl Online-Glücksspiel als auch die Abwicklung von Zahlungen im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel illegal sind (bitte begründen)?
Nach § 284 des Strafgesetzbuchs (StGB) macht sich strafbar, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtung hierzu bereitstellt. Glücksspiel ist dabei ein nach vorbestimmten Regeln verlaufendes „Spielen“ um Gewinn oder Verlust, d. h. ein zumeist einfach strukturiertes Handeln, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, das nach seiner generellen Bestimmung auf die Erzielung eines geldwerten Vorteils ausgerichtet ist und wofür in dessen Rahmen ein Entgelt verlangt wird (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage, § 284 Rn. 4). Nach § 287 StGB ist auch die Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung beweglicher oder unbeweglicher Sachen strafbar. Die Frage des Vorliegens einer Erlaubnis ist dabei verwaltungsakzessorisch. Das bedeutet, das Verhalten ist dann nicht strafbar, wenn eine Erlaubnis formell ordnungsgemäß erteilt worden ist. Die materiell-rechtliche Wirksamkeit ist strafrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. MüKoStGB/Hohmann, 3. Aufl. 2019, StGB § 284 Rn. 18). Im Umkehrschluss ist das Verhalten dann strafbar, wenn eine solche formelle Erlaubnis nicht vorliegt und die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Es richtet sich grundsätzlich nach den landesrechtlichen Regelungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland und den dazugehörigen Landesgesetzen, inwieweit das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele einer Erlaubnis bedarf bzw. verboten ist und welche Folgen eine Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel haben kann.
Welche Rechtsfolgen könnten nach Auffassung der Bundesregierung grundsätzlich eintreten, wenn ein Zahlungsdienstleister in Deutschland Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit unerlaubtem Online-Glücksspiel abwickelt (bitte begründen)?
Sofern die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels dem Straftatbestand des § 284 StGB unterfällt, ist grundsätzlich – abhängig von den Umständen des Einzelfalles und bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen – eine strafbare Beihilfe nach § 27 StGB denkbar. Die Bewertung der Strafbarkeit im Einzelfall obliegt dabei den unabhängigen Gerichten. Es könnten zudem auch zivilrechtliche Rechtsfolgen eintreten.
Die Glücksspielaufsicht der Länder kann nach den landesrechtlichen Regelungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland und den dazugehörigen Landesgesetzen den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen.
Die vollständige Antwort (Drucksache 19/18021) kann hier eingesehen werden.