Der Abgeordnete Dr. Ulrich Goll, u. a. FDP/DVP, stellte einen Antrag an den Landtag die Landesregierung zu ersuchen über die Planungen zur Umsetzung des Glückspielstaatsvertrages zu berichten. Mit Schreiben Nr. IM2-1114-25/4/1 vom 8. Januar 2021 nahm das Innenministerium u. a. folgende Stellung:
Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, zu berichten, wie sie die neuen Möglichkeiten des GlüStV 2021 insbesondere mit Blick auf das Produktangebot der landeseigenen Lotterie- und Spielbankengesellschaften zu nutzen plant.
Grundsätzlich besteht nach § 22 c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) die Möglichkeit, dass einer der landeseigenen Gesellschaften die Aufgabe des Angebots von Online-Casinospielen übertragen wird („Monopollösung“).
Sollte eine Ausschreibung erfolgen, könnten diese sich ebenfalls um eine Konzession bewerben. Eine Entscheidung, ob und wie § 22 c GlüStV 2021 umgesetzt werden soll, liegt derzeit jedoch noch nicht vor. Ferner können auch landeseigene Gesellschaften eine Erlaubnis nach § 22 a GlüStV 2021 (virtuelles Automatenspiel) oder § 22 b GlüStV 2021 (Online-Poker) beantragen.
Allerdings ist der Glücksspielstaatsvertrag 2021 noch nicht in Kraft getreten und befindet sich in Baden-Württemberg, wie in anderen Ländern, in der Ratifizierung. Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 baut auf dem derzeit geltenden Glücksspielstaatsvertrag auf, hält an den bisherigen Zielen fest, lässt aber insbesondere für das Internet unter bestimmten Voraussetzungen weitere Angebote zu.
Hierbei handelt es sich um Online-Poker, Online-Casino-Spiele und virtuelle Automatenspiele. Da mit diesen Spielen Gefahren für die Spieler verbunden sind, werden zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz implementiert. Während die Zulassung von Online-Poker und virtuellen Automatenspielen in die Zuständigkeit der durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 neu gegründeten Gemeinsamen Glücksspielaufsichtsbehörde der Länder bzw. bis zu deren Funktionsfähigkeit in die Zuständigkeit des Landes Sachsen-Anhalt fällt, können die Länder Online-Casinospiele für ihr Hoheitsgebiet auf gesetzlicher Grundlage entweder 1. selbst, durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder durch eine privatrechtliche Gesellschaft, an der juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, veranstalten oder 2. eine, maximal jedoch so viele Konzessionen erteilen, wie Konzessionen für Spielbanken im Sinne des § 20 GlüStV 2021 nach dem jeweiligen Spielbankenrecht des Landes mit Stand 17. Januar 2020 vergeben werden konnten (vgl. § 22 c Absatz 1 GlüStV 2021).
Das Nähere ist durch Landesrecht zu regeln. Eine audiovisuelle oder rein visuelle Übertragung von Automatenspielen, die auch in terrestrischen Spielbanken angeboten werden, ist nicht zulässig (vgl. § 22 c Absatz 4 GlüStV 2021). Es besteht keine Verpflichtung, von § 22 c GlüStV 2021 Gebrauch zu machen.
Der Landtag wolle beschließen, wie sie die Veranstaltung von Online-Casinospielen im Sinne des § 22 c GlüStV 2021 in Baden-Württemberg künftig ausgestalten wird, und welche Faktoren dem Entscheidungsprozess der Landesregierung zugrunde liegen.
Über die Ausgestaltung ist noch keine Entscheidung getroffen worden. Für den Entscheidungsprozess spielen u. a. folgende Faktoren eine Rolle:
• die derzeitige Nachfrage, die sich im wachsenden illegalen Angebot niederschlägt,
• die Schaffung eines für den Spieler sicheren Angebots, bei dem spielerschützende Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden,
• die Klageanfälligkeit bezogen auf die Auswahlentscheidung,
• die zu erwartende Zeitdauer, bis das Angebot umgesetzt ist,
• das Kosten-Nutzen-Verhältnis,
• bereits vorhandene Expertise hinsichtlich des Anbietens von Glücksspiel im Internet,
• in welchem Umfang Dienstleistungen dazu gekauft werden müssen und bei wem und wann den Verbrauchern in Baden-Württemberg ein legales Angebot von Online-Casinospielen zur Nutzung zur Verfügung stehen soll, insbesondere angesichts der Abschaltung dieser Angebote in der „Übergangsphase“ bis Juli 2021 und des Risikos einer stetig wachsenden Kundenbewegung in einen auch künftig nicht regulierungswilligen Schwarzmarkt.
Eine Aussage zur zeitlichen Umsetzung kann im derzeitigen Stadium der Überlegungen nicht gemacht werden. Anzumerken ist, dass es bislang in Baden-Württemberg kein legales Angebot von Casinospielen im Internet gegeben hat, sodass kaum von einer Abwanderung in den Schwarzmarkt gesprochen werden kann.
Die Landesregierung wird weiter gefragt, ob sie, wie am 27. Mai 2020 im Ausschuss für Inneres, Digitalisierung und Migration berichtet, weiterhin „Kooperationen mit anderen Ländern in Form einer gemeinsamen Anstalt“ in Erwägung zieht, um welche Länder es sich hierbei handelt und wie die gemeinsame Anstalt ausgestaltet sein soll. Im Ausschuss für Inneres, Digitalisierung und Migration wurde die Kooperation mit anderen Ländern in Form einer gemeinsamen Anstalt als eine von mehreren bestehenden Möglichkeiten, die zur Umsetzung des § 22 c GlüStV 2021 gewählt werden könnten, aufgeführt, ohne dass damit die Aussage verbunden war, dass diese näher in Betracht gezogen wird.
Abschließend wird die Landesregierung gefragt, ob sie plant, die geltende Härtefallregelung zu Mehrfachkonzessionen bei Spielhallen über den 30. Juni 2021 zu verlängern und wenn nein, weshalb nicht.
Über die Frage, ob von der Option des § 29 Absatz 4 GlüStV 2021 Gebrauch gemacht werden soll, ist noch nicht entschieden worden.
Die vollständige Stellungnahme (Drucksache 16 / 9567) kann unter www.landtag-bw.de eingesehen werden.