Von Lora Köstler-Messaoudi, Redaktion Beiträge zum Glücksspielwesen
Rheinland-Pfalz wollte im Januar sein Landesglücksspielgesetz auf den Weg bringen. Das Landesgesetz ist notwendig, da der neue Glücksspielstaatsvertrag am 1. Juli 2021 in Kraft tritt und die darin vereinbarten Grundsätze in Landesrecht umgesetzt werden müssen. Doch eine Expertenanhörung im Landtag legte viele Schwierigkeiten offen, die mit dem Beschuss des Gesetzes einhergegangen wären. Die Koalitionsfraktionen haben sich daher entschieden, den Entwurf nicht zu beschließen. Damit wurde die Reform des Glücksspielgesetzes nicht in der Januar-Sitzung des Landtags behandelt. Stattdessen soll im kommenden Juni ein neuer Gesetzentwurf vorgelegt und verabschiedet werden. Im Rahmen dieser Anhörung wurden Arbeitnehmervertreter, Kommunalvertreter, Suchtexperten und Vertreter der Branche angehört. „Ich erachte die Expertenrunde, für äußerst wichtig, weil es um eine wichtige Gesetzesentscheidung geht, die große Auswirkungen hat. Wir müssen alle Dinge berücksichtigen“, betonte Monika Becker, innenpolitische Sprecherin der FDP-Fraktion im Landtag Rheinland-Pfalz. „Die Anhörung hat erneut verdeutlicht, dass die Regulierung des Glücksspielmarktes ein hitzig diskutiertes Thema ist“, resümierte auch Pia Schellhammer, innenpolitische Sprecherin der Grünen Landtagsfraktion.
Uneinigkeit bei Mindestabständen
Laut Becker wird vor allem befürchtet, dass der einzuhaltende Mindestabstand zwischen zwei Betrieben zu massiven Arbeitsplatzverlusten führen würde: „Den Mindestabständen von grundsätzlich 500 Metern zwischen den Glücksspielbetrieben steht die FDP-Fraktion skeptisch gegenüber. Wir wissen, dass diese Regelung mit einem massiven Verlust von Arbeitsplätzen einhergehen würde. Klar ist, dass wir niemanden sehenden Auges in die Arbeitslosigkeit schicken wollen –vor allem nicht in der aktuellen Wirtschaftslage. Die Expertenanhörung im Innenausschuss hat noch einmal deutlich unterstrichen, welche sozialen Konsequenzen sich aus den geplanten Mindestabständen ergeben würden.“
Noch bis Ende Juni 2021 gilt eine Übergangsregelung, die bestehende Glücksspielbetriebe von den Mindestabständen ausnimmt. Man wolle nun prüfen, ob eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung bei den Mindestabständen rechtlich möglich sei. Zudem wolle man die Entwicklungen des Glücksspielmarkts vor dem Hintergrund der Legalisierung von Online-Angeboten auswerten, so Becker. Für die Grünen im Landtag sind die all- tägliche Nähe und Verfügbarkeit von Spiel- hallen ein großes Problem. Schellhammer möchte daher die Mindestabstände im Gesetzesentwurf nicht missen. „Insbesondere, weil Rheinland-Pfalz im Bundesvergleich derart viele Spielhallen hat und sogar einen weiteren Zuwachs verzeichnet, ist eine kritische Bewertung der Lage weiter geboten“, so Schlellhammer.
Mindestabstand kann den Kita-Ausbau verhindern
Auch der SPD-Abgeordnete Michael Hüttner sieht nach der Expertenanhörung im Innenausschuss weiteren Beratungsbedarf beim Landesglücksspielgesetz. „Insbesondere wurde die Notwendigkeit deutlich, weitere rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit dem Landesglücksspielgesetz zu prüfen. Gründlichkeit sollte hier vor Schnelligkeit gehen“, betonte Hüttner.
So zeigte sich im Rahmen der Expertenanhörung ein zusätzliches Problem mit dem Mindestabstand, das nicht die Anbieter, sondern vor allem die Kommunen betrifft, denn der Mindestabstand gilt in beide Richtungen: wenn eine Spielhalle konzessioniert ist und dann in unmittelbarer Nachbarschaft eine Jugendeinrichtung hochgezogen werden soll.
„Das ist kein rein hypothetischer Fall, sondern das ist im Zuge des Kita-Ausbaus ein sehr relevantes Thema für uns. Zumindest habe ich auch viele Rückmeldungen bekommen, die in diese Richtung gehen“, erklärte Michael Mätzig, Geschäftsführender Direktor des Städtetags Rheinland-Pfalz im Rahmen der Expertenanhörung. Der Spielhallenbetreiber werde mit großer Wahrscheinlichkeit rechtlich dagegen vorgehen.
Der vollständige Beitrag erschien in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 1/2021. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.