Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat sich in einer aktuellen Ausarbeitung mit Einzelfragen zur Geldwäsche befasst. Begutachtet wurden darin auch Konstellationen, in welcher- nein sog. Fintech zur Abwicklung von aus Glücksspiel-Geschäften resultierenden Transaktionen verwendet wird. „Fintech“ (financial services and technology) ist hierbei ein Sammelbegriff für modernde Technologien im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen sowie für die Unternehmen, welche sie einsetzen.
Im Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes heißt es hierzu: „So- wohl hinsichtlich des Zwecks der Abwicklung von Glücksspielgeschäften als auch hinsichtlich des Mittels der Technologie ergeben sich geldwäscheaufsichtsrechtliche Besonderheiten. Einerseits enthält das Geldwäscheaufsichtsrecht zahlreiche Sonderregelungen für Anbieter und Vermittler von Glücksspiel. Besondere Verpflichtungen werden dabei Online-Glücksspiel-Unternehmen auferlegt, soweit sie nicht anderen Aufsichtssystemen unterliegen. § 16 GwG stellt spezifische Anforderungen an die Ausgestaltung der Spielerkonten und der Finanztransaktionen sowie die Identifizierung des Spielers. Hintergrund dieser Verschärfung ist die Herstellung erhöhter Transparenz für die Zahlungsverläufe, um geldwäschebezogene Transaktionen als zweifelhaft identifizieren zu können und damit dem anerkanntermaßen hohen Geldwäscherisiko im Zusammenhang mit (auch legalem) Online-Glücksspiel zu begegnen. Das Geldwäscheaufsichtsrecht enthält darüber hinaus Vorgaben in Bezug auf Technologien und Datenverarbeitungssysteme. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 GwG haben alle geldwäscheaufsichtsrechtlich Verpflichteten geeignete, also den Sicherungszweck in der konkreten Geschäftssituation erreichen- de, Sicherungsmechanismen gegen die Nutzung von Technologien für Zwecke der Geldwäsche und die daraus resultierende erhöhte Anonymi- tät im Geschäftsverkehr einzurichten. Glücksspielanbieter tragen nach § 6 Abs. 4 GwG zudem die Pflicht zur Errichtung und Aktualisierung von Datenverarbeitungssystemen, die zur Erkennung zweifelhafter und ungewöhnlicher Transaktionen in Bezug auf Glücksspiel-Geschäfte geeignet sind. Werden Technologien verwendet, müssen sie also diesen Rahmenanforderungen genügen. Zusätzlich stuft Anlage 2 Nr. 2 lit. e zum GwG die Verwendung neuer Technologien als Indikator für erhöhtes Geldwäscherisiko ein, woraus eine Verschärfung der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG für den Verwender folgen kann. Die Glücksspielbehörden der Länder als zuständige Aufsichtsbehörden für Glücksspielanbieter (§ 50 Nr. 8 GwG) können – insbesondere bei der Verletzung der dargestellten besonderen glücksspiel- oder technologiebezogenen Verpflichtungen – ihre geldwäscheaufsichtsrechtlichen Kompetenzen nutzen, um Geldwäscheanfälligkeit der Technologien oder ihrer konkreten Verwendung entgegenzutreten. Für diesen Zweck kommt ihnen eine spezielle Auskunftseinholungskompetenz in Bezug auf die Zahlungsvorgänge und Konten bei Online-Glücksspiel-Anbietern zu, § 51 Abs. 7 GwG.3.“
Die vollständige Ausarbeitung (WD 4 – 029/21) kann online unter www.bundestag.de eingesehen werden.