Von Jürgen Häfner, DLTB
1.Einführung und rechtshistorische Herleitung
Die Regulierung des Glücksspiels in Deutschland kann auf eine lange und erfolgreiche Tradition zurückblicken. Schon vor der Gründung des Kaiserreiches waren die Veranstaltung und der Vertrieb von Glücksspielen stark durch staatliche Monopole und Regulierungen geprägt. Grundsätzlich ist das Glücks- spiel in Deutschland nicht als Wirtschaftsgut des täglichen Lebens, sondern als ein spezieller Bereich gesehen worden, welcher einer besonderen Regulierung bedarf.
Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben diesen über Jahrhunderte bewährten Weg konsequent fortgesetzt. Das Glücksspiel obliegt somit weiterhin dem Polizei- und Ordnungsrecht.
- Erster Glücksspielstaatsvertrag 2012
Schon der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland aus dem Jahr 2004 und der sich daran anschließende Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland aus dem Jahr 2008 haben diesen ordnungsrechtlichen Ansatz verfolgt.
Infolge der Entwicklung der Rechtsprechung – insbesondere des bekannten Grundsatzurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 – haben die Länder den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) geschlossen. Dieser trat in der Fassung des Ersten Glücksspielstaatsvertrags in den meisten Ländern am 1. Juli 2012 in Kraft. Schleswig-Holstein hatte sich seinerzeit zunächst für einen Sonder- weg entschieden und ist dem Staatsvertrag später beigetreten. Die Laufzeit des Glücksspielstaatsvertrages endet vereinbarungsgemäß zum 30. Juni 2021. Im Anschluss wird dann der Glücksspielstaatvertrag 2021 in Kraft treten.
Durch diesen gleichsam ausgewogenen wie zukunftsweisenden Glücksspielstaatsvertrag wurde ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Glücksspielregulierung in den Ländern geschaffen. Wesentliches Merkmal des Glücksspielstaatsvertrages 2012 waren die Erlaubnis für das Spielangebot im Internet – auch für gewerbliche Spielvermittler –, verbesserte Möglichkeiten für die Werbung und vor allem eine Liberalisierung des Marktes für Sport- wetten durch die geplante Vergabe von 20 Konzessionen. Diese kam jedoch aufgrund verschiedener Gerichtsurteile nie zustande und wurde durch den dritten Glücksspiel- änderungsstaatsvertrag, der im Juli 2020 in Kraft trat, ersetzt. Dieser sieht nicht mehr quantitative, sondern qualitative Kriterien für die Vergabe von Lizenzen im Sportwettenbereich vor.
Der vollständige Beitrag erschien in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 2/2021. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.