(SR) Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage von zwei Glücksspielanbietern aus Malta abgewiesen, die sich über doppelte Besteuerung beschwerten und dem Bundesfinanzhof vorwerfen, er hätte eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes für die Regulierung einholen müssen.
Die Beschwerdeführerinnen wendeten sich gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu Paragraf 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetz. Die Beschwerdeführerinnen empfanden, es fehle an einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes in diesem Bereich.
Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Ablehnung der Beschwerde mit fehlender Darlegung der Beschwerdegründe. So bestehe eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes, da die Länder die Möglichkeit zur Eigenregulierung haben.
Auch bei der Beschwerde, dass der Bundesfinanzhof willkürlich gegen seine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verstoße und dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt habe, sei nicht ausreichend begründet. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2020 in der parallelen Erhebung einer Glücksspielabgabe sowohl in Malta als auch in Italien keinen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit gesehen hatte.
Im Falle einer Einschränkung der Berufsfreiheit verwies das Gericht darauf, dass nicht ausreichend dargelegt sei, dass die Eindämmung der Glücksspielsucht – welche mit der angegriffenen Norm verfolgt wird – nicht als legitimer Regelungszweck anzusehen ist. Auch wird nicht darauf eingegangen, ob die Eindämmung der Glücksspielsucht mit einer niedrigeren Steuer nicht beeinträchtigt wird, heißt es weiter in der Erklärung des Bundesverfassungsgerichtes.
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