- Gesetzliche Zielvorgaben rechtskonformer Werbung
Mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) wurde auch die Werberegulierung im Bereich des öffentlichen Glücksspiels überarbeitet. Dabei wurden die Regelungen zur Werbung entsprechend der in § 1 GlüStV 2021 formulierten Zielsetzung ausgestaltet. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 darf Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht zuwiderlaufen. Es gilt folglich, auch im Bereich der Werbung die verschiedenen Ziele des Staatsvertrags miteinander in Einklang zu bringen. Dabei sollen die Regulierungsvorgaben des GlüStV 2021 zur Werbung insbesondere dazu beitragen, dass der in der Bevölkerung vorhandene Spieltrieb in Bezug auf Glücksspiele in den erlaubten Markt gelenkt, zugleich jedoch durch diese Werbung so wenig wie möglich zusätzliche Nachfrage nach Glücksspielen geschaffen wird. Damit steht Werbung für öffentliches Glücksspiel auch weiterhin im Spannungsfeld zwischen den nach § 1 Satz 1 GlüStV 2021 gleichrangigen Zielen, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen im Schwarzmarkt entgegenzuwirken und den Jugend-, Spieler- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Dabei stellt sich auch die Frage, welchen Stellenwert der insbesondere von den Glücksspielanbietern häufig angeführte Kanalisierungsauftrag des GlüStV 2021 bei diesem gesetzlichen Zielkonflikt einnimmt.
Mit dem Ziel der Kanalisierung soll zum einen die Nachfrage spielaffiner Personen in Richtung der legalen Angebote gelenkt werden und zum anderen innerhalb der erlaubten Angebote eine Lenkung in Richtung der aus suchtpräventiven Gesichtspunkten weniger gefahrenträchtigen Spielformen erfolgen. Durch die Werbung können bereits spielende oder spielwillige Personen auf erlaubte Angebote aufmerksam werden und somit vor dem gefährlicheren Spiel im Schwarzmarkt geschützt werden. Dies gilt insbesondere für reine Internetangebote, welche gänzlich ohne Werbemaßnahmen nicht auf sich aufmerksam machen oder von potentiellen Spielern gefunden werden könnten.
Dieser Gedanke kann allerdings nur dann und nur solange gelten, wie ein signifikanter Schwarzmarkt besteht. Der Jahresreport 2020 der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder weist aber im Bereich der Sportwetten mittlerweile einen Markanteil der erlaubten Sportwettanbieter von ca. 94 % (Stand: Oktober 2021) aus. Vor diesem Hintergrund stellt sich folglich die Frage, inwiefern dem Ziel der Kanalisierung im Bereich der Sportwetten überhaupt noch ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann. Eine Lenkung zu einem weniger gefährlichen Spiel wird mit Werbung für Sportwetten nämlich gerade nicht bezweckt.
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Artikelausschnitt von: Susanne Heimerl, Oberregierungsrätin, Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und Andreas Schumacher, Referat Polizei- und Ordnungsrecht, Organisation, Glücksspielaufsicht, Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz
Hat dieser Ausschnitt ihr Interesse geweckt? Den vollen Artikel finden sie in der kommenden Ausgabe Beiträge zum Glückspielwesen Mitte Oktober abgedruckt.