Bundesverwaltungsgericht zu kommunaler Wettbürosteuer
(Georg Lütter) Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 29.06.20017 (AZ: 9 C 7.16) einen gemeindlichen Steuerbescheid über eine Wettbürosteuer aufgehoben. Zwar sei die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer verfassungsrechtlich zulässig, die Fläche des Wettbüros sei allerdings als Maßstab einer Aufwandsteuer ungeeignet.
Das BVerwG sieht in der gemeindlichen „Vergnügungssteuersatzung für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros)“ eine gemäß Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) zulässige örtliche Aufwandsteuer. Hiernach haben die Länder „die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind“. In Nordrhein- Westfalen (NW) steht die Befugnis zur Erhebung derartiger Steuern nach Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes NW den Gemeinden zu. Die fragliche Wettbürosteuer sei eine derartige Aufwandsteuer, auch wenn die Wettbürobetreiber die unmittelbaren Steuerschuldner seien. Eigentliche Steuerquelle sei nicht der
Gewinn der Wettbüros, so das BVerwG, besteuert werde vielmehr der „Aufwand der Wettenden für das Wetten in einem Wettbüro“. Dies zeige sich daran, dass die Besteuerung vom Betreiber auf die Spieler regelmäßig abgewälzt werde. Es handele sich um einen Fall indirekter Aufwandsteuern, durch welche der „über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand“ der Spieler und damit ihre im Konsum von Wettspielen zum Ausdruck kommenden Leistungsfähigkeit besteuert werde.
Allerdings dürfe die gem. Art. 105 Abs. 2a GG zulässige Landessteuer „nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig“ sein. Das BVerwG beschäftigt sich (mangels einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) ausführlich mit diesem sog. Gleichartigkeitsverbot. Das Verbot sei weniger streng zu interpretieren als die strukturell gleich gelagerte Vorgabe des Art. 72 Abs. 1 GG zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Die Befugnis der Länder zur Regelung der herkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuer sollte auch nach Einfügung von
Artikel 105 Abs. 2a GG (mit Wirkung zum 1.1.1970) erhalten bleiben. Letztlich bedeute das Gleichartigkeitsverbot in Art. 105 Abs. 2a GG ein Verbot der Doppelbelastung derselben Steuerquelle. Die Prüfung einer derartigen Doppelbelastung müsse sich konkret mit dem Steuergegenstand, dem Steuermaßstab, der Art der Erhebungstechnik und den wirtschaftlichen Auswirkungen der Landessteuer befassen und diese mit ähnlichen Bundessteuern vergleichen.
Das BVerwG verneint im Ergebnis eine Doppelbelastung durch die Besteuerung der Wettbüros. Insbesondere verneint es die Gleichartigkeit der Wettbürosteuer mit der Pferde- und Sportwettensteuer nach dem (bundesrechtlichen) Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG). Zwar etabliere auch das RennwLottG ebenfalls eine indirekte Aufwandsteuer mit der gleichen wirtschaftlichen Folge der Verteuerung des Spiels für die Spieler. Die Steuern unterschieden sich jedoch im Steuermaßstab und in der Erhebungstechnik. Die Wettbürosteuer werde durch Steuerbescheid, die Sportwettensteuer nach den Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG hingegen auf Basis der Steueranmeldung des Verpflichteten eingezogen. Der Steuermaßstab des RennwLottG sei die Höhe des Wetteinsatzes, nach der Satzung sei hingegen die Fläche des Wettbüros ausschlaggebend. Letzteres stimmte allerdings nur bis zum Tag dieser Entscheidung. Das BVerwG entschied, dass der Flächenmaßstab zur Bemessung des Aufwands des Wettenden ungeeignet sei. Das Gericht empfahl der Gemeinde stattdessen den Wetteinsatz als angemessenen Steuermaßstab – in Anlehnung an das RennwLottG. Die Rückwirkung dieser Entscheidung auf die
Argumentation zum Gleichartigkeitsverbot geriet nicht in den Blick.
Georg Lütter ist Ministerialrat im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz a. D.
Dieser Beitrag erschien in voller Länge in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 4/2017. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.