Entscheidender Schritt Nordrhein-Westfalens gegen die rechtswidrige Aufstellung
(Georg Lütter) Nordrhein-Westfalen hat am 9. November 2017 einen Erlass zum landeseinheitlichen Vollzug von §1 der „Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit“ (Spielverordnung, SpielV) auf den Weg gebracht. Er richtet sich an die Bezirksregierungen und örtlichen Ordnungsbehörden. Damit wird der Umgehung gesetzlicher Anforderungen im Wege der Scheingastronomiebetriebe nicht nur im Einzelfall gegengesteuert. Die Erteilung von Geeignetheitsbestätigungen gem. § 33c GewO zur Aufstellung von Geldspielautomaten soll nun auf „echte“ Gastronomieräume beschränkt werden. Darüber hinaus zielt der Erlass auf die Rücknahme rechtswidrig erteilter Geeignetheitsbestätigungen und auf den Widerruf ursprünglich zwar rechtmäßiger Geeignetheitsbestätigungen, die aber heute aufgrund geänderter Rechtslage nicht mehr erlassen werden könnten.
Das Ministerium stützt sich wesentlich auf die (rechtskräftige) Entscheidung des OVG Münster vom 10.11.2016 (Az.: 4 A 466/14), die den Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung bestätigt hatte. Der Erlass betrifft die Anwendung von Bundesrecht unter dem Aspekt der im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verankerten Regelungsziele sämtlicher Länder. Ihm könnte daher eine bundesweite Vorreiterrolle zukommen. Hintergrund ist der weitgehend geduldete Missbrauch von §1 SpielV zur Erlangung einer Geeignetheitsbestätigung nach §33c Abs. 1 und 3 GewO durch Automatenaufsteller, die einen spielrechtlich relevanten Gastronomiebetrieb lediglich vortäuschen. Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie befürchtet, dass mit der Umsetzung des Abstandgebots zwischen Spielhallen und den damit drohenden zahlreichen Schließungen eine Ausweichbewegung von Spielhallen auf Scheingaststätten einsetzen könnte.
Nach §1 SpielV (Durchführungsvorschrift gem. § 33 c Abs. 3 GewO) dürfen Geldspielgeräte in Spielhallen, in Wettannahmestellen, in Beherbergungsbetrieben und in den Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft ging bei Erlass der Verordnung davon aus, dass in Gaststätten, in denen bis zu drei (nach dem 10.11.2019 bis zu zwei) Automaten aufgestellt werden, das Glücksspiel nur gelegentlich und nebenbei stattfindet, dass also die Ausbreitung des Spieltriebs auf diesem Weg nicht gefördert wird. Daher dürfen dort Spielgeräte aufgestellt werden, falls die zuständige Behörde bestätigt, dass der Aufstellungsort § 1 SpielV entspricht (sog. Geeignetheitsbestätigung). § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV benennt als Gaststätten „Räume von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden“. Seit dem 11.11.2014 ist die gaststättenrechtlich erlaubnisfreie Mikrogastronomie (§2 Abs. 2 GastG) hiervon ausgeschlossen (§1 Abs. 2 Ziff. 4 SpielV). Der Erlass stellt klar, dass die Vorlage einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis den besonderen Nachweis für den Betrieb einer Gaststätte im Sinn der SpielV nicht ersetzt und darüber hinaus nicht als Indiz für das Bestehen einer Gaststätte im Sinn der SpielV gewertet werden kann. Der Gaststättenbegriff der SpielV sei im Hinblick auf den Schutzzweck dieser Regelung enger auszulegen. Damit sind die Ordnungsbehörden angehalten, vor Ort nachzuprüfen, ob der fragliche Betrieb tatsächlich durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt ist und nicht überwiegend anderen Zwecken dient, insbesondere dem Spiel.
Georg Lütter ist Ministerialrat im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz a. D.
Dieser Beitrag erschien in voller Länge in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 4/2017. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.