Ministerialrat Edgar Quasdorff im Interview
Das Nordrhein-Westfälische Innenministerium hat jüngst zwei Erlasse zum Glücksspielwesen auf den Weg gebracht. NRW will damit unter anderem gegen Schein-Spielhallen vorgehen, sogenannte „vermeintliche Gastronomien“ oder, verharmlosend, „Café-Casinos“ genannt. Erstmals sollen Geeignetheitsbescheinigungen für das Aufstellen von Geldgewinnspielgeräten entzogen bzw. widerrufen werden. Der andere Erlass des Landes gibt den Kommunen neben quantitativen Kriterien auch qualitative Kriterien beim Vollzug der Spielhallenregulierung an die Hand. Im Gespräch erläutert Edgar Quasdorff, Leiter des Referat 13 (Glückspielwesen) im Innenministerium, was sich mit den Erlassen ändern wird und wie es in NRW mit der Glücksspielregulierung weitergeht.
Warum ein neuer Erlass für Kommunen zur Auslegung des Glücksspielstaatsvertrages?
Der Erlass vom 06.11.2017 sollte im Hinblick auf meine Auslegungshinweise vom 10.05.2016 den Kommunen noch einmal Hilfestellung im Umgang mit der Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages geben. Anlass waren nicht zuletzt auch die einschlägigen Entscheidungen von Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht.
Ein Erlass betont qualitative Beurteilungskriterien bei der Härtefallprüfung. Was wird anders?
Im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 29 Absatz 4 Satz 4 GlüÄndStV können Ausnahmen vom Mindestabstand oder der Höchstzahl der aufgestellten Spielgeräte übergangsweise zugelassen werden. Dabei können vom Spielhallenbetreiber getätigte Investitionen und deren Amortisation ein Kriterium sein, das in die Entscheidung einfließen kann. Dazu zählen auch die Kosten, die in Bezug auf eine qualitative Verbesserung der Spielstätte getätigt wurden, z. B. zur Stärkung des Spielerschutzes oder der Suchtprävention. Bei der Störerauswahl auch die dort aufgeführten qualitativen Gesichtspunkte. Darüber hinaus steht es den Kommunen frei, weitere Kriterien bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigen. Eine Entscheidung ist jedoch immer anhand des Einzelfalls zu treffen und ebenso an Sinn und Zweck der Härtefallregelung zu messen. Die im Erlass aufgeführten Härtefallkriterien sprengen den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht. Schließlich ist das Ermessen auch bei der Störerauswahl zu berücksichtigen.
Der Erlass unterstreicht die Verantwortlichkeit der Kommunen vor Ort, diese wiederum klagen über personelle Überlastung. Gibt es Abhilfe?
Der aktuelle Erlass soll die Kommunen nochmals in ihrer Entscheidungshoheit stärken und ihnen Hinweise an die Hand geben, die ihnen die Umsetzung des Erlaubnisverfahrens vereinfachen. Allerdings bleibt die Umsetzung der in Rede stehenden Maßnahmen Aufgabe der Kommunen, die sie eigenverantwortlich zu erledigen haben. Dieses Entscheidungsrecht hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, indem es festgestellt hat, dass eine weitere Vorgabe von Kriterien den komplexen Auswahlentscheidungen nicht besser gerecht werden würde. Zur vorgenannten Eigenverantwortlichkeit gehört auch die Frage der personellen Ausstattung der einzelnen Kommune. Dieses Selbstverwaltungsrecht setzt dem Land Grenzen. Das Ministerium wird aber den anstehenden Prozess begleiten, um Zweifelsfragen der Auslegung zu klären, und eine abschließende Erfolgskontrolle durchführen.
Ministerialrat Edgar Quasdorff ist seit 2011 zuständiger Referatsleiter für das Glücksspielwesen im NRW-Innenministerium und Mitglied im Glücksspielkollegium der Länder.
Dieses Interview erschien in voller Länge in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 4/2017. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.