Die Landesregierung wird aufgefordert, dem Landtag zu berichten,
1. wann mit dem Inkrafttreten des 2. GlüÄndStV zu rechnen ist;
Nachdem die Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein den 2. GlÄndStV nicht rechtzeitig ratifiziert haben, ist dieser gegenstandslos geworden.
2. welche Möglichkeiten die Landesregierung zur europarechtskonformen Regulierung des Sportwettmarktes sieht, falls die Ratifizierung des 2. GlüÄndStV in Landesrecht nicht in allen Bundesländern gelingt;
Nachdem der 2. GlüÄndStV nicht in Kraft getreten ist, bleibt es bei der Regelung des GlüStV in der Fassung des 1. GlüÄndStV. Der Bereich Sportwetten ist wirksam geregelt, auch wenn die Konzessionen aufgrund der zahlreichen Klagen nicht abschließend erteilt werden konnten.
Um das Lotteriemonopol nicht zu gefährden, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine kohärente Regelung des Bereichs der Glücksspiele erforderlich. Aus Sicht des Landes sollte an einer bundesweit geltenden Regelung festgehalten werden. Deshalb unterstützt die Landesregierung ein gemeinsames Prüfen der Länder, wie die bestehende Regelung der Sportwetten geändert werden kann, dass die Ziele des StV besser umgesetzt und erkannte Probleme gelöst werden können. Die bisherige Begrenzung auf 20 Konzessionen oder ein Erlaubnisverfahren mit bestimmten qualitativen Anforderungen ohne quantitative Begrenzung der Konzessionen sind zu prüfen.
3. inwieweit es schon Rechtsprechung zu den Klagen von Wettveranstaltern gibt, die im Zuge der Kontingentierung der Sportwettkonzessionen nicht zum Zuge kamen;
Im zweistufigen Konzessionsverfahren des Hessischen Ministeriums für Inneres und Sport wurden zum Ersten Zuverlässigkeit und Sachkunde überprüft und zum Zweiten Unterlagen zum Betrieb (z.B. Sicherheits-, Sozial- oder Zahlungsabwicklungskonzepte) eingefordert. Es nahmen 35 Bewerber teil. Alle 15, im Auswahlverfahren ausgeschiedenen Antragsteller haben nach § 123 VwGO Eilanträge gestellt und zugleich Klage erhoben, mit dem Ziel, die Auswahlentscheidung und den eigenen Ablehnungsbescheid aufzuheben bzw. eine Konzessionserteilung zu erreichen. Fünf Antragsteller, die an der zweiten Vergabestufe gescheitert waren, haben ebenfalls Klage gegen ihren jeweiligen Ablehnungsbescheid erhoben. Ein Antragssteller, der an der ersten Stufe gescheitert war, hat Klage gegen seinen Ablehnungsbescheid und die Auswahlentscheidung eingereicht.
Das VG Wiesbaden hat dem Land Hessen in einem Eilverfahren aufgegeben, bis zur Entscheidung des Gerichts über einen eingegangenen Eilantrag das Konzessionsverfahren offen zu halten. Beschwerden gegen diesen Beschluss wurden vom VGH zurückgewiesen und es werden daher zunächst keine Konzessionen an die ausgewählten Bewerber vergeben.
Mit Beschluss vom 22.09.2014 hat das OVG Hamburg das Land Hessen „einstweilen bis zum 31.10.2014 untersagt, ausschließlich an Mitbewerber der Antragstellerin Konzessionen nach §§ 10 a, 4a ff. GlüStV zu erteilen“.
Mit Beschluss vom 22.06.2015 hat das VG Hamburg entschieden, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Konzessionen erteilt werden dürfen. In der Begründung wurde auf eine falsche Schwerpunktsetzung sowie auf die fehlende Begründung zum Ausschluss eines Bewerbers hingewiesen. Das OVG Hamburg hat diese Entscheidung am 03.06.2016 aufgehoben und damit der Berufung des Landes Hessen stattgegeben.
In zahlreichen Eilverfahren wurden Beschwerden des Landes Hessen vom Hessischen VGH zurückgewiesen. Begründet wurde dies durch die Verfassungswidrigkeit des Glücksspielkollegiums. Eine Verletzung des Transparenzgrundsatzes wurde bemängelt, ein unzutreffendes Bewertungskriterium wurde in der Bekanntmachung benannt und die Bewertungsmatrix stehe nicht mit dem GlüStV in Einklang.
In zahlreichen Hauptsacheverfahren hat das VG Wiesbaden das Land Hessen verurteilt, den jeweiligen Klägern eine für sieben Jahre gültige Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten zu erteilen und den jeweiligen Ablehnungsbescheid als rechtswidrig erkannt. Gestützt wurde dies im Wesentlichen mit der Europarechtswidrigkeit der Deckelung auf 20 Konzessionen. Die Entscheidungen über die Zulassung der Berufung stehen noch aus.
Mit Urteil vom 17.02.2015 hat das VG Gelsenkirchen die Klage eines Antragstellers auf Zulassung zur zweiten Stufe abgewiesen. Die Entscheidung bestätigt die Ausgestaltung des Sportwettkonzessionsverfahrens. Die Zweistufigkeit des Verfahrens sei nicht zu beanstanden, eine Ausschlussfrist von 35 Tagen angemessen, die Veröffentlichung im Supplement des Europäischen Amtsblatts nicht zu beanstanden, eine Notifizierung der Bekanntmachung nicht erforderlich, die Ausschreibung habe nicht gegen die Grundsätze der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit verstoßen, die fehlenden Angaben haben im konkreten Fall nicht nachgefordert werden müssen und die aufgestellten Leitlinien für die Nachforderung waren zulässig. Das Gericht bestätigt, dass das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport sein Ermessen bei der Entscheidung über eine Nachforderung fehlerfrei ausgeübt hat. Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Darüber hinaus haben zehn Wettveranstalter, die sich nicht am Konzessionsverfahren beteiligt haben, Klagen erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
4. wie die Landesregierung den Vorschlag bewertet, im LGlüG eine Abstandsregelung auch für Wettvermittlungsstellen einzuführen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Begrenzung der Wettvermittlungsstellen über die Vergabe einer bestimmten Anzahl von Konzessionen derzeit nicht greift;
Es gibt unterschiedliche Wege, die Zahl der Wettvermittlungsstellen zu begrenzen.
Nach dem LGlüG darf jeder Konzessionsinhaber 30 Wettvermittlungsstellen in Baden-Württemberg betreiben. Die Konzessionen konnten nicht erteilt und damit die Wettvermittlungsstellen noch nicht erlaubt werden. Das Fehlen einer Erlaubnis reicht nach Rechtsprechung nicht, um einen Schließung durchzusetzen. Daher werden viele Wettvermittlungsstellen ohne Erlaubnis betrieben. Sobald die Konzessionen erteilt werden, wird es möglich, gegen Wettvermittlungsstellen ohne Erlaubnis vorzugehen.
Auch Abstandsregelungen sind zur Begrenzung der Zahl der Wettvermittlungsstellen grundsätzlich geeignet. Die Erfahrung mit Abstandsgeboten im Bereich der Spielhallen zeigt, die Durchsetzung ist mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden und zieht eine hohe Zahl von Klagen nach sich.
Ein Abstandsgebot kann erst zur Anwendung kommen, wenn die betroffenen Wettvermittlungsstellen eine Erlaubnis erhalten können und die Konzessionsinhaber die Zulassung der Wettvermittlungsstellen beantragt haben. Für die Lösung der bestehenden Probleme ist ein Abstandsgebot nicht geeignet. Lediglich bei Abständen zu Jugendeinrichtungen ist eine Durchsetzung auch im Stadium vor der Konzessionserteilung möglich.
5. welche Rechtsprechung es in Baden-Württemberg zu Klagen von Spielhallenbetreibern gibt, die gegen die Schließung ihrer Spielhalle aufgrund eines Verstoßes gegen das Abstandsgebot gemäß § 42 LGlüG Baden-Württemberg vorgegangen sind;
Die zentralen glücksspielrechtlichen und verfassungsrechtlichen Fragen der spielhallenbezogenen Regelungen des 1. GlüÄndStV und die Ausführungsbestimmungen der Länder können als geklärt betrachtet werden. Klagen von Spielhallenbetreibern, für die der kurze Bestandschutz galt, waren vor Verwaltungsgerichten erfolglos. Zur Umsetzung der Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV und des § 51 Abs. 5 LGlüG für Spielhallen mit langem Bestandsschutz (bis zum 20.06.2017), darauf bezogene Beurteilungen und Entscheidungen zur Auswahl zwischen mehreren Bewerbern am gleichen Standort der zuständigen Behörden gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung.
6. ob in Baden-Württemberg ein Erlass der Landesregierung mit Hinweisen zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Ende der Übergangsfrist zum 30.07.2017 für Spielhallen existiert, so wie es im Bundesland Nordrhein-Westfalen der Fall ist;
7. falls ein solcher Erlass nicht existiert, ob es Überlegungen der Landesregierung gibt, einen solchen als Hilfestellung für die Kommunen herauszugeben.
Zu 6. und 7.: Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau hat den nachgeordneten Behörden und den kommunalen Landesverbänden im Dezember 2015 eine überarbeitete Fassung der „Anwendungshinweise zum LGlüG für den Bereich der Spielhallen“ (Stand: 11.12.2015) übersandt. Diese enthalten detaillierte Ausführungen zum Umgang mit Härtefallanträgen nach § 51 Abs. 5 LGlüG insbesondere bei in einem 500m Radius konkurrierenden Härtefallanträgen.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau hat in einem umfangreichen Frage-Antwort-Katalog im August 2016 allen nachgeordneten Behörden und den kommunalen Landesverbänden spezielle Hinweise und Erläuterungen zu Anwendungen und Auslegung der Härtefallregelung zu Verfügung gestellt.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau hat nach Auswertung der Grundsatzentscheidung von Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht vom 16.12.2016 bzw. vom 07.03.2017 zur Verfassungsmäßigkeit der spielhallenbezogenen Bestimmungen des GlüStV den nachgeordneten Behörden und den kommunalen Landesverbänden am 24.07.2017 einen Leitfaden mit ausführlichen Erläuterungen zukommen lassen.
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