Anmerkung zu VG München, Urteil vom 25.07.2017 – M 16 K 12.1915
(Prof. Dr. Jörg Ennuschat und Lisa Deckers) Im Glücksspielrecht ist seit Jahren ein starker Trend Richtung Liberalisierung erkennbar. Davon ausgenommen ist bislang das Lotteriemonopol der Länder. Selbst das liberale Glücksspielgesetz aus Schleswig-Holstein von 2011 hielt am weitreichenden Lotterieveranstaltungsmonopol fest (§ 6 Abs. 2 GlüG SH 2011), ebenso der Entwurf aus Hessen für einen Staatsvertrag zur Neuregelung des Glücksspielwesens vom 15.03.2016 (dort § 15 Abs. 3 GlüStV-E Hessen). Aber wie stabil ist das Lotteriemonopol, wenn es mit Wucht angegriffen wird? Lottoland hat im März 2017 Erlaubnisanträge für Lotterien gestellt und für den erwarteten Fall ihrer Ablehnung gerichtliche Schritte angekündigt. Wie würden die Gerichte dann entscheiden? Einen ersten Stimmungstest gab es vor dem Verwaltungsgericht München, das sich im Urteil vom 25.07.2017 zum Lotteriemonopol äußerte.
- Kernaussagen im Urteil des VG München vom 25.07.2017
Der Rechtsstreit, welcher der Entscheidung des VG München zugrunde liegt, steht in keinerlei Zusammenhang mit dem aktuellen Vorstoß von Lottoland. Vielmehr hatte die Klägerin sich schon im Oktober 2010 an die zuständige Behörde gewandt, um die Möglichkeit auszuloten, eine Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung der Zahlenlotterie „Champion Tipp“ zu erhalten. Nach einigem Hin und Her stellte die Klägerin dann im September 2011 einen förmlichen Erlaubnisantrag, den die Beklagte im März 2012 mit der Begründung ablehnte, dass die Klägerin ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht hinreichend dargelegt habe und damit ein wesentliches Zulassungskriterium nicht erfüllt sei. Im Übrigen seien der Spielerschutz und die Einhaltung der Werbebeschränkungen nicht ausreichend gewährleistet. Daraufhin erhob die Klägerin im April 2012 Klage vor dem VG München. Im Folgenden sollen die Kernaussagen im Urteil des VG München zusammengestellt werden.
- Verfassungs- und Unionskonformität des Erlaubnisvorbehalts
Das VG München hält den in § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV und Art. 2 Abs. 1 BayAGGlüStV normierten Erlaubnisvorbehalt für verfassungs- und unionsrechtskonform. Die vorherige Überprüfung durch die Behörden gewährleiste die Zuverlässigkeit der Glücksspielanbieter und zudem den Jugend- und Spielschutz sowie die Bekämpfung von Kriminalität. Damit sichere der präventive Erlaubnisvorbehalt die Realisierung der Ziele des § 1 GlüStV (Rn. 27).
Aus diesem Grund sei der behördliche Erlaubnisvorbehalt unabhängig von einer etwaigen Verfassungs- und Unionswidrigkeit des in §§ 10 Abs. 2, Abs. 6 GlüStV verankerten Lotteriemonopols zu betrachten. Denn die Einhaltung der Zielvorgaben des § 1 GlüStV solle bei jeder Art von Glücksspielanbieter, unabhängig ob privater oder staatlicher Rechtsnatur, erfolgen (Rn. 27). Das Gericht führt ferner an, dass selbst im Fall der Verfassungs- und Unionswidrigkeit des Lotteriemonopols der Erlaubnisvorbehalt nicht entfiele, sondern den jeweiligen Landesgesetzgebern dann ein angemessener Übergangszeitraum zur Schaffung eines verfassungs- und unionskonformen Zulassungsverfahrens einzuräumen wäre (Rn. 28–31).
- Fehlen der materiellen Erlaubnisvoraussetzungen
Gestützt auf den Erlaubnisvorbehalt hat das VG München die Klage weitgehend abgewiesen und der Klägerin die beantragte Erlaubnis verwehrt. Materielle Erlaubnisvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe ihre Zuverlässigkeit und die damit verbundene finanzielle Leistungsfähigkeit nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung seien die zu erwartenden Kosten, Umsätze und Gewinne überprüfbar der Behörde vorzulegen. Diese Faktoren müssten durch statistische oder wissenschaftliche Erkenntnisse für die Behörde nachvollziehbar dargelegt werden, bloße Vermutungen „ins Blaue hinein“ seien nicht ausreichend (Rn. 73–79).
Dieser Beitrag erschien in voller Länge in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 1/2018. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.
Prof. Dr. Jörg Ennuschat ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht, an der Ruhr-Universität Bochum. Er ist zudem Auswärtiges Mitglied der Wissenschaftlichen Leitung der Forschungsstelle Glücksspiel an der Universität Hohenheim.
Lisa Deckers ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht, der Ruhr-Universität Bochum. Sie studierte Rechtswissenschaften in Münster und Istanbul.