von Markus Brinkmann, MdL
In den letzten Monaten wurde im Zusammenhang mit dem Thema Glücksspiel in Niedersachsen immer wieder über den Mindestabstand von Spielhallen, daher drohende Hallenschließungen und das Losverfahren zur Auswahl der erlaubten Spielhallen diskutiert. Nun wird eine Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes auf den Weg gebracht, die u.a. das Auswahlverfahren bei konkurrierenden Spielhallenstandorten regelt. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gilt seit dem 1. Juli 2012 eine Erlaubnispflicht für Spielhallen (§ 24). Dabei ist ein Mindestabstand einzuhalten, außerdem dürfen sich Spielhallen nicht in einem Gebäudekomplex befinden. Ein konkreter Mindestabstand ist im Glücksspielstaatsvertrag nicht definiert, dies ist den einzelnen Ländern überlassen (§ 25). Allerdings galt zunächst eine Übergangsfrist für Spielhallen, die am 28. Oktober 2011 erlaubt waren: Diese galten für fünf Jahre, also bis zum 30. Juni 2017, als vereinbar mit der Erlaubnispflicht und dem Mindestabstand (§ 29 Abs. 4).
Damit trat das Problem des Mindestabstands erstmals wirklich zum 1. Juli 2017 auf, als in Niedersachsen für etwa 1.900 Spielhallen die Erlaubnispflicht auflebte. Die Behörden waren mit einer entsprechend hohen Zahl von Erlaubnisanträgen konfrontiert, die entschieden werden mussten. Im Verwaltungsvollzug wurde dazu ein Losverfahren entwickelt. Durch Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. September 2017 wurde diese Praxis allerdings gekippt, da ihr die gesetzliche Grundlage fehlte. Durch die Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) sollen nun einheitliche und verbindliche Kriterien eingeführt werden, um über die Erlaubnis für konkurrierende Spielhallen entscheiden zu können. Zunächst soll dabei die “Standortkapazität” in Bezug auf den Mindestabstand von grundsätzlich 100 Metern (§ 10) ausgeschöpft werden. Wenn so eine Auswahl der Spielhallen noch nicht möglich ist, greifen nacheinander kaskadenartig wirkende Kriterien. Wenn ein Kriterium dabei nicht ausreicht, um eine Entscheidung zu fällen, so sorgt seine Einhaltung aber dafür, dass der Spieler- und Gesundheitsschutz gefördert wird. Je mehr Kriterien also zur Entscheidung herangezogen werden müssen, desto mehr suchtpräventive Vorgaben müssen eingehalten werden. Folgende Kriterien sind dabei zu prüfen:
- Selbstverpflichtungen von Spielhallenbetreibern wie z.B. ein Rauchverbot in der Spielhalle und
- der Verzicht auf die nach der Spielverordnung zulässige Aufstellung von Geldspielgeräten in Zweiergruppen.
- Der Abstand zu Schulen sowie
- der Abstand zu Alkohol ausschenkenden Gaststätten
Anhand dieser sachlichen Kriterien sollen auch die 2017 im Losverfahren entschiedenen Anträge wiederholt werden. Für “Mehrfachkomplexe”, also mehrere Spielhallen unter einem Dach, ist zudem eine neue Härtefallregelung vorgesehen. Auf Antrag kann Spielhallenbetreibern der Betrieb von insgesamt zwei Spielhallen bis zum 30. Juni 2021 erlaubt werden. Die Auswirkungen von Hallenschließungen im Hinblick auf getätigte Investitionen und für die Mitarbeiter werden damit abgefedert. Weitere Regelungen der Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes sollen die Suchtprävention stärken: So soll eine Beschaffung von Bargeld am Spielort verboten werden. Damit wird es nicht mehr möglich sein, ohne Unterbrechung des Spielens an Bargeld zu kommen, um das Spielen fortzusetzen; die Gefahr unkontrollierten Spielens wird damit reduziert. Verstöße gegen dieses Verbot können mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Außerdem soll eine Sperrdatei aufgebaut werden, an der die Spielhallenbetreiber teilnehmen müssen. Damit können Spielsuchtgefährdete sich selbst in einer Spielhalle sperren lassen. Die Spielhallen müssen dann kontrollieren, ob eine Sperrung vorliegt und ggf. den Einlass verweigern. Niedersachsen kommt damit Forderungen der Suchthilfe nach und macht einen großen Schritt zur Suchtbekämpfung und zum Spielerschutz. Noch besser wäre allerdings ein bundesweites und spielartenübergreifendes System, dies ist aber derzeit nach dem Glücksspielstaatsvertrag nicht möglich. Dennoch setzt Niedersachsen im Landesrecht ein Signal, das Vorbildcharakter haben kann. Mit der Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes werden also rechtssichere, sachliche Kriterien für den Standort von Spielhallen geschaffen. Damit und darüber hinaus wird ein großer Beitrag zur Suchtprävention und zum Spielerschutz geleistet, die Spielsucht soll gemindert werden. Derzeit handelt es sich dabei um einen Referentenentwurf, der noch endgültig zwischen den Ministerien abgestimmt werden muss. Dies soll in Kürze geschehen, bevor der Entwurf an den Landtag überstellt wird.
Markus Brinkmann (SPD) MdL ist seit der 16. Wahlperiode Abgeordneter des Niedersächsischen Landtags. Seit 2016 ist er Ratsvorsitzender im Rat der Stadt Sarstedt.