Begehrt wurde eine Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (SächsGlüStVAG). Vorwiegend Beschäftigte von Spielhallenunternehmen befürchten bei keiner Änderung die Schließung von Spielhallen und damit den Verlust von Arbeitsplätzen. Seit dem 01. Juli 2018 benötigen alle Spielhallen in Sachsen neben einer gewerberechtlichen auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Bei deren Erteilung wird bekanntermaßen das Abstandsgebot und das Verbot der Mehrfachkonzession nach §25 GlüStV berücksichtigt. Laut Petition könnten von über 400 Spielhallen nur 170 weiter betrieben werden und weit über 1.000 Mitarbeiter von den Schließungen betroffen sein. Gefordert wurde eine Verlängerung der Übergangsfristen, eine Überarbeitung der Härtefallregelungen, die Änderung der im SächsGlüStVAG geregelten Mindestabstände, die Orientierung der Genehmigungsfähigkeit von Spielhallen an Qualitätskriterien sowie das Vorgehen gegen illegale Glücksspielangebote insbesondere gegen “Café-Casinos”. Der Sächsische Landtag weist auf die schwerwiegenden Folgen von Spielsucht und deren Folge- und Begleitkriminalität Betroffene, Angehörige und die Gemeinschaft hin (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, Az. 1 BvR 1054/01).
Das Spielen an Geldspielgeräten berge ein besonders hohes Suchtrisiko. Mit den beschriebenen Regelungen sei der sächsische Gesetzgeber seiner Einschätzungsprärogative gefolgt und die daraus folgende Angebotsverknappung stelle eine erfolgsversprechende Präventionsmaßnahme dar. Es wird auf den Text “Die Regulierung des gewerblichen Automatenspiels – Anmerkungen aus suchtwissenschaftlicher Perspektive” von Tobias Hayer (ZfWG 2016, S. 173 – 174) hingewiesen. Durch die Abstandsregelung solle erreicht werden, dass die Anziehungskraft einer Spielhalle mit zunehmender Distanz abnimmt. Nach dem Verlassen einer Spielhalle sollen sich Spielende so weit von ihrer Atmosphäre lösen können, dass ein selbständiger, neuer Entschluss zum Betreten einer weiteren Spielhalle erforderlich sei. Der Abstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen, insbesondere zu Schulen solle eine Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit des Spielangebots von Kindern vermeiden. Nicht zuletzt läge der Zwecke des Abstandsgebots darin, eine Begrenzung der Spielhallendichte und damit eine Beschränkung des Gesamtangebots an Spielhallen zu erreichen. Das Verbundverbot diene dazu, die Spielsucht durch eine Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots zu bekämpfen. Mehrfachspielhallen würden aufgrund des gesteigerten Angebots an Geldspielgeräten in engem räumlichen Verbund zu einer Steigerung der Spielsucht führen. Es könne ein sogenannter “Las-Vegas-Effekt” eintreten, der erhebliche Anreize für ein nicht mehr bewusst gesteuertes Weiterspeilen biete (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017). Des Weiteren bestünde keine Notwendigkeit, den Spielhallenbetreibern eine längere als die bestehende fünfjährige Übergangsfrist (von 01. Juli 2012 bis 01. Juli 2017) einzuräumen. So sei der Vertrauensschutz gesichert (Art. 12 Abs. 1 i.v. m. Art. 20 Abs. 3 GG) und den Spielhallenbetreibern ein schonender Übergang zu den strengeren Regelungen des GlüStV und die Möglichkeit zur Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle ermöglicht worden. Eine weitere Notwendigkeit der Verlängerung der Übergangsfrist bestünde nicht. Zudem besteht die Härtefallregelung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV. Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist die Übergangsfrist nicht nur ausreichend, sondern sogar “großzügig” bemessen (SächsOVG, Beschluss vom 05. Oktober 2017). Die Umsetzung des Härtefalls unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (SächsOVG, Beschluss vom 22. August 2017).
So können besonders gelagerte Fallkonstellationen einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden (BVerwG, Beschluss vom 04. September 2012). Also müsse der Härtefall ein Sonderfall sein, da es sich sonst nicht um einen Einzelfall handeln würde, sondern die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge regelmäßig nicht eintreten würde. Außerdem hat das SächsOVG entschieden, dass die Folgen im Hinblick auf die Mitarbeiterzahl eine vom Gesetzgeber gewollte bzw. in Kauf genommene typische Folge der Verschärfung der Erlaubnisfähigkeit darstellt (SächsOVG, Beschluss vom 22. August 2017). Den Spielhallenbetreibern sei es nicht genommen, den Standort der Spielhallen so zu verändern, dass eine Kollision mit Abstandsgeboten und dem Verbundverbot vermieden wird. Die Rechtslage in Sachsen weiche nicht wesentlich und nicht zu Lasten der Spielhallenbetreiber von der Rechtslage anderer Länder ab. Die Länder würden sich daher in ihren Ausführungsbestimmungen zu §25 GlüStV nicht maßgeblich unterscheiden. Die Verfassungsmäßigkeit der in Sachsen geltenden Regelungen zu Erlaubnispflicht, Übergangsfrist und den Mindestabstandsregelungen sind vom BVerfG (Urteil vom 05. April 2017) bestätigt. Die Bekämpfung und Prävention der Glücksspielsucht habe mit Blick auf das hohe Suchtpotential des Automatenspiels in Spielhallen überragende Bedeutung. Das BVerfG hat entschieden, dass die Eingriffe in die Grundrechte der Spielhallenbetreiber verfassungsgemäß sind, da sie ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel verfolgen. Sollte die seitens der Petenten allgemein gehaltene Forderung, dass sich die Genehmigungsfähigkeit von Spielhallen nach Qualitätskriterien zu bestimmen habe, so zu verstehen sein, dass glücksspielrechtliche Aspekte für die gewerbliche Spielhallenerlaubnisfähigkeit unerheblich sein sollen, ist diese Forderung zurückzuweisen.
Die vollständige Beschlussempfehlung (Drucksache 6/15232) kann unter http://ws.landtag.sachsen.de/images/6_Drs_15232_0_1_1_pdf eingesehen werden.