Landgericht Koblenz bestätigt Verfassungs- und EU-Rechts-Konformität
von Georg Lütter
Das Landgericht Koblenz (LG) hat mit Urteil vom 18. August 2018 (AZ: 15 O 184/17) einer Anbieterin von Glücksspielen über das Internet mit Sitz in Gibraltar untersagt, Personen, die sich in Deutschland aufhalten, Wetten auf den Ausgang staatlicher Lotterien gegen Entgelt zu vermitteln oder hierfür zu werben. Die Beklagte wurde außerdem zu Schadensersatz und zur Rechnungslegung über ihre Einnahmen verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Strategie der Beklagten, ihr Angebot vom Gericht als „Sekundärlotterie“ einstufen zu lassen, mit der Folge, dass ihr Angebot unmittelbar mit dem staatlichen Lotteriemonopol kollidieren würde, ging nicht auf. Ziel dieser Strategie war es offensichtlich, das Geschäftsmodell der Beklagten als konkurrierende Lotterie darzustellen und damit die Frage nach der Unionsrechtswidrigkeit des nach wie vor in Deutschland bestehenden staatlichen Lotteriemonopols aufzuwerfen.
Der Antrag, das LG zur Vorlage dieser Streitfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu veranlassen, war bereits gestellt. Dessen kritische Einstellung zum deutschen Lotteriemonopol ist hinlänglich notorisch, eine entsprechende Vorlage hätte für das deutsche Lotteriemonopol fatale Folgen haben können. Doch diese Strategie ließ das LG ins Leere laufen.
Das Gericht lies sich von der Worterfindung „Sekundarlotterie“ nicht davon abhalten, den wahren Charakter dieses an die staatlichen Lotterieausspielungen angehängten Glücksspiels klar zu benennen. Es stellte fest, dass die Abgabe eines Tipps auf den Ausgang der Ziehung einer fremden Lotterie lediglich eine Wette auf den Ausgang eines künftigen Ereignisses darstellt. Das Gericht verwies hierbei auf die Legaldefinition der Lotterie in § 3 Abs. 3 S.1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Hiernach ist eine Lotterie ein Glücksspiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen Entgelt die Chance auf einen Gewinn zu erlangen. Der Spielplan einer Lotterie sei, so das LG, nach allgemeiner Überzeugung vom Veranstalter des Glücksspiels einseitig und selbstständig aufzustellen. Die Beklagte stelle aber gerade keinen eigenen Spielplan auf, sie nutze vielmehr den Spielplan Dritter, nämlich der staatlichen Lotterien. Zu Recht behandelte das Gericht daher den Ausgang einer von Dritten veranstalteten Lotterie wie den Ausgang jedes anderen Ereignisses, auf das der Veranstalter des fraglichen Glücksspiels keinen Einfluss hat. Das Spielangebot der Beklagten ist folglich schlicht eine Wette. Damit kam es auf die angebliche Unionswidrigkeit des staatlichen Lotteriemonopols in Deutschland nicht mehr an. Die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union entfiel mangels Relevanz der damit verbundenen Streitfragen für die Urteilsfindung. Das LG erörterte stattdessen die Fragen der Verfassungs- und Unionswidrigkeit des Erlaubnisvorbehalts nach § 4 Abs. 1 GlüStV, des grundsätzlichen Verbots öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) sowie der durch den ersten Glückspieländerungsstaatsvertrag unter engen Vorgaben erfolgten teilweisen Öffnung des Online-Marktes in§ 4 Abs. 5 GlüStV. Diese Regelungen seien nicht „monopolakzessorisch“, also unabhängig von der Zulässigkeit des Lotteriemonopols selbst. Diese Argumentation des LG ist klar und folgerichtig, es bedurfte keiner weiteren Bezugnahme auf die Begründung des Antrags der Beklagten betreffend die Vorlage an den EuGH. Umso auffälliger ist die Charakterisierung dieses Antrags im Urteil als „umfangreiche und fundierte Argumentation“. Mit dem Begriff „fundiert“ lässt das Gericht durchblicken, dass es insoweit wohl die Einschätzung der Beklagten teilt und zudem Wert darauf legt, dies auch der Öffentlichkeit mitzuteilen.
Das LG wiederholt im Übrigen zur Rechtfertigung des Verbots für Online-Glücksspiele weitgehend die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in seinem Grundsatzurteil vom 26. Oktober 2017, AZ: 8 C 18.16. Es betont die besondere Anfälligkeit des Online-Spiels für Betrug und Manipulation seitens der Betreiber einerseits und andererseits für Möglichkeiten der Geldwäsche. Das Gericht stellt auch auf die besondere Suchtgefahr ab, die aus der Anonymität und Isolation der Spieler sowie der hohen Taktung der Einsätze resultiere. Das Verbot diene somit dem Schutz „überragend wichtiger Gemeinschafsgüter“. Weder der von der Beklagten angeführte Endbericht des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags vom 10. April 2017 noch der gleichfalls aus Gründen der Entlastung der Beklagten angeführte Jahresreport 2016 der Glücksspielaufsichtsbehörden könnten diese Einschätzung erschüttern. Die Zahlen des Endberichts, wonach der Großteil der wegen Glücksspielsucht in stationärer Behandlung befindlichen Personen zuvor an Spielautomaten gespielt habe, stammten lediglich aus dem Jahre 2014, belegten aber schon damals das „rasante Wachstum“ des illegalen, nicht regulierten Marktes für Online-Glücksspiele. Zum Zeitpunkt des Urteils (2018) sei diese Entwicklung mit Sicherheit weiter vorangeschritten. Der Endbericht basiere zudem auf der Befragung von nur 414 Suchtpatienten, was keine zwingenden Rückschlüsse auf die spezifischen Suchtgefahren des Online-Spiels zulasse. Mit dieser Argumentation wird die Bedeutung dieses Berichts entscheidend reduziert. Das gleiche geschieht im Hinblick auf die Bedeutung des Jahresreports 2016. Aus dessen Angaben zur Häufigkeit der Nutzung bestimmter Glücksspielarten könnten keine Schlüsse auf deren Gefährlichkeit gezogen werden, die Zahlen für den nicht-regulierten Markt beruhten außerdem nur auf Schätzungen. Die Abwertung dieser Schätzungen hinderten das Gericht jedoch nicht daran, den ebenfalls nur geschätzten Anteil des Online-Glücksspiels am nicht-regulierten Markt von 80 Prozent als „Beleg für die Gefährlichkeit des Online-Glücksspiels“ zu werten.
Ich erspare dem Leser die Aufzählung weiterer, aus der Rechtsprechung bereits bekannter Argumente zur Vereinbarkeit des Verbots mit den Art. 3 und 12 Grundgesetz und mit dem Unionsrecht. Bei der Prüfung der Unionsrechtskonformität des Online-Spielverbots ergab sich im Hinblick auf das europarechtliche Kohärenzgebot jedoch eine besondere Problematik. Die Beklagte hatte geltend gemacht, die Landeslotteriegesellschafen verstießen systematisch gegen das im GlüStV vorgesehene Regionalprinzip. Dies bewirke ein systematisches Vollzugsdefizit, die Vollzugspraxis sei daher rechtssystematisch inkohärent, was folglich die Unionsrechtswidrigkeit der gesetzlichen Regelung begründe. Das LG bestätigte dieses Vorbringen insoweit, als gemäß § 3 Abs. 4 GlüStV Glücksspiele dort veranstaltet werden, wo dem Spieler die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird, also an seinem Aufenthaltsort. Die Landeslotteriegesellschafen stellten demgegenüber auf den Wohnsitz der Spielteilnehmer ab. Dies ist nach Auffassung der Kammer ein klarer Verstoß gegen § 3 Abs. 4 GlüStV. Dieser Verstoß und die darin möglicherweise liegende Inkohärenz der Vollzugspraxis führten aus Sicht des LG angesichts seiner geringen Schwere jedoch nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen des GlüStV. Dem in § 4 Abs. 1 GlüStV verankerten Regionalitätsprinzip, auf das die Beklagte zurecht verweise, und dem dahinterstehenden Gedanken einer effektiven Kontrolle werde zudem bei einer Anknüpfung an den Wohnort ausreichend, wenn nicht sogar effektiver Rechnung getragen.
Das LG folgte im Übrigen dem oben erwähnten Grundsatzurteil des BVerwG vom 26. Oktober 2017 zur Rechtmäßigkeit des Verbots von Online-Glücksspielen. Dieses Grundsatzurteil beginnt seine Wirkung innerhalb der nationalen Rechtsprechung zu entfalten. Dessen ungeachtet verbleibt das faktische Problem des tatsächlich rasant steigenden Bereichs unregulierter Online-Spiele. 40 Prozent aller illegalen Sportwetten werden in Deutschland online angeboten. Der Jahresreport 2016 der Länder nennt für Deutschland eine Zahl von über 2,5 Millionen Euro Umsatz im nicht-regulierten Glücksspielmarkt, davon die Hälfe im Bereich illegaler Online-Casinos, eine Zunahme von elf Prozent. Dieser Trend ist offensichtlich auch durch eine richterlich abgestützte Verbotspraxis nicht zu stoppen. Die im GlüStV durch die Experimentierklausel des § 10a eröffnete Möglichkeit einer (teilweisen) Liberalisierung mit dem Ziel der Kanalisierung und Kontrolle eines massenhaft im Dunkeln stattfindenden Geschehens ist definitiv blockiert, da die selbst gesetzte Experimentierfrist von sieben Jahren Mitte des Jahres abgelaufen sein wird. Die Politik wäre angesichts dessen schlecht beraten, allein auf die juristische Haltbarkeit der geltenden Verbotsregelungen zu setzen. Das Gestaltungsfeld der Politik ist die Wirklichkeit.
Georg Lütter ist Ministerialrat im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz a. D.