der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Drucksache 18/5861)
Der Landtag wolle beschließen:
In § 1 Nr. 5 werden in Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 nach den Wörtern „Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ die Wörter „ , die sich an Kinder im Alter von mindestens sechs Jahren richten,“ eingefügt.
Begründung:
Mindestabstände zu Kindertagesstätten, Kindergärten und anderen Einrichtungen für Kinder unter sechs Jahren sind nicht erforderlich. Das allgemeine Zutrittsverbot für Minderjährige verhindert ein Betreten der Wettvermittlungsstelle. Kinder unter sechs Jahren sind darüber hinaus im Gegensatz zu älteren Kindern vom Erreichen der Volljährigkeit und der Möglichkeit, selbst Wetten platzieren zu können, noch so weit entfernt, dass ein direkter Anreiz zum Glücksspiel für diese Altersgruppe nicht angenommen werden kann.
Der komplette Änderungsantrag (Drucksache 18/5861) kann hier abgerufen werden.