Drucksache 17/11423 –Schließung von Spielhallen
Der Abgeordnete wollte wissen wie viele Spielhallenstandorte von den Schließungen im Land bis zum 21. Juli 2021 betroffen sind. Zudem fragte er wie viele Beschäftigte an diesen Standorten betroffen sind und wie sich die zu schließenden Standorte auf die 24 Landkreise und 12 kreisfreien Städte verteilen. Weiter wollte er wissen, wie sich die zu schließenden Standorte auf Städte mit über 100.000 Einwohnern, Kommunen mit zwischen 10.000 und 100.000 Einwohnern sowie kleinere Kommunen verteilen und welche Gründe für die Schließung in welchem Ausmaß verantwortlich sind. Abschließend fragte er nach der Struktur der Spielhallenbranche in Rheinland-Pfalz (selbstständige Betriebe, kleine Ketten von zwei bis fünf Spielhallen, große Ketten)?
Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 25. März 2020 wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung: Nach derzeit gültiger Rechtslage müsste die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) die Spielhallen aufgrund der Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) und des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) zum 1. Juli 2021 schließen. Aktuell laufen die Verhandlungen für eine Anschlussregelung für den bestehenden Glücksspielstaatsvertrag. Gegenstand der Verhandlungen sind auch die Abstandsregelungen und die Frage der Mehrfachkonzessionen. Sofern am 1. Juli 2021 eine Anschlussregulierung in Kraft tritt, könnte sich daher die Rechtslage verändern. Aus diesem Grund kann nicht abschließend bewertet werden, ob und in welchem Umfang Spielhallenstandorte tatsächlich zum 1. Juli 2021 schließen müssen. Daher kann derzeit nicht abschließend bewertet werden, ob die in den Antworten beschriebenen Folgen der aktuell gültigen Rechtslage tatsächlich eintreten werden.
Zu Frage 1: Nach derzeitigem Stand sind nach der aktuellen Rechtslage 333 Spielhallenstandorte betroffen. Zu Frage 2: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Zu Frage 3: Die Verteilung der nach der aktuellen Rechtslage zum 1. Juli 2021 zu schließenden Standorte auf die 24 Landkreise und 12 kreisfreien Städte ergibt sich aus beigefügter Anlage. Zu Frage 4: Die nach aktueller Rechtslage zum 1. Juli 2021 zu schließenden Standorte verteilen sich zu – ca. 30 Prozent auf Städte mit rund 100-000 oder mehr Einwohnern (Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz und Trier), – ca. 46 Prozent auf Kommunen zwischen 10.000 und 100.000 Einwohnern und – ca. 24 Prozent auf kleinere Kommunen. Zu Frage 5: Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG darf eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle oder zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, nicht unterschreiten. Von dieser Vorgabe sind aufgrund der Befreiungsregelungen gem. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV in Verbindung mit § 11 a LGlüG bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages am 30. Juni 2021 Befreiungen erteilt worden. Befreiungen dürfen gem. § 11 a Abs. 5 Satz 1 LGlüG nicht über die Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages hinaus zugelassen werden. Spielhallenstandorte, die den Mindestabstand nicht einhalten und nur aufgrund der Befreiungsregelungen derzeit noch erlaubt sind, müssen nach derzeit geltender Rechtslage daher zum 1. Juli 2021 geschlossen werden. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu Frage 6: Zur Struktur der Spielhallenbranche liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.